Rz. 380

Nach Art. 371 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die in Anhang X Teil B der Richtlinie aufgeführten Umsätze weiterhin befreien. Die Liste dieser Umsätze ist bereits durch die 18. EG-Richtlinie verkürzt worden. Ein Mitgliedstaat, der von einer Steuerbefreiung nach Anhang X Teil B MwStSystRL keinen Gebrauch macht oder sie nur eingeschränkt anwendet, kann diesen Befreiungstatbestand nicht wieder einführen oder eine bereits bestehende Befreiung ausweiten. Das gilt auch für Befreiungen, die vor Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie bestanden und dann abgeschafft wurden.[1] Die Mitgliedstaaten dürfen bereits bestehende Steuerbefreiungen zwar nicht ausweiten. Die Befreiungen einzuschränken oder abzuschaffen, steht den Zielen der Richtlinie jedoch nicht entgegen.[2]

 

Rz. 381

Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems steht der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen entsprechend Anhang X Teil B Nr. 10 MwStSystRL weiterhin steuerfrei sind, während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden.[3] Grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Flugzeugen unterliegen in Deutschland im Ergebnis dem Nullsatz, grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen dagegen dem Normalsatz. Diese Ungleichbehandlung, die in der Vergangenheit auch in Deutschland des Öfteren beklagt worden ist, ist nach dem EuGH-Urteil nach derzeit geltendem Unionsrecht zulässig. Die in Anhang X Teil B Nr. 2 MwStSystRL erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbstständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.[4]

[1] EuGH v. 27.10.1992, C-74/91, Kommission/Deutschland, HFR 1993, 99.
[2] EuGH v. 29.4.1999, C-136/97, Norbury Developments, HFR 1999, 592.
[3] EuGH v. 13.7.2000, C-36/99, Idéal tourisme, HFR 2000, 761.
[4] EuGH v. 11.10.2001, C-267/99, Adam, BFH/NV Beilage 2002, 21.

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