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Art. 258 AEUV verschafft der EU-Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV für die Anwendung der Verträge und der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen hat, das Recht und die Pflicht, bei Verstößen der Mitgliedstaaten entsprechende Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Ist die Kommission der Auffassung, ein Mitgliedstaat verhalte sich nicht vertragskonform, z. B. aufgrund einer unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinienvorschrift in nationales Recht, gibt sie zunächst dem Staat in Form eines sog. Mahnschreibens Gelegenheit zur Äußerung. Dies stellt den ersten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV dar. Erscheint ihr die Stellungnahme des Mitgliedstaats unzureichend oder stellt der Mitgliedstaat den Umsetzungsmangel nicht ab, kann sie eine sog. mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Dies stellt den zweiten förmlichen Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV dar. Stellt die darauf ergehende Antwort die Kommission ebenfalls nicht zufrieden oder stellt der Mitgliedstaat den Umsetzungsmangel nicht ab, kann die Kommission – in einem dritten Schritt – Klage vor dem EuGH erheben.[1] Die EU-Kommission hat auf dem Gebiet der USt schon zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet. Solche Verfahren haben gegenüber Deutschland z. B. zu dem EuGH-Urteil zu Personenbeförderungen durch Subunternehmer der Bundespost[2], zur Steuerbefreiung bestimmter Reiseleistungen[3], zum Steuersatz bei Leistungen von Musikensembles bzw. Solisten[4], zum Ort der Leistung von Testamentsvollstreckern[5], zum ermäßigten Steuersatz bei der Lieferung von Pferden[6], zur Steuerbefreiung von Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse für ihre Mitglieder[7] sowie zur Beschränkung der Sonderregelung für Reiseleistungen auf B2C-Geschäfte[8] geführt.

[2] EuGH v. 11.7.1985, Rs. 107/84, Kommission/Deutschland.
[3] EuGH v. 27.10.1992, C-74/91, Kommission/Deutschland, HFR 1993, 99.
[4] EuGH v. 23.10.2003, C-109/02, Kommission/Deutschland, BFH/NV Beilage 2004, 37.
[5] EuGH v. 6.12.2007, C-401/06, Kommission/Deutschland, BFH/NV 2008, 142.
[6] EuGH v. 12.5.2011, C-453/09, Kommission/Deutschland, BFH/NV 2011, 1276.
[7] EuGH v. 21.9.2017, C-616/15, Kommission/Deutschland, HFR 2017, 1076.
[8] EuGH v. 8.2.2018, C-380/16, Kommission/Deutschland, HFR 2018, 259.

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