Rz. 69

Befreit ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG zunächst die Lieferung der in dieser Vorschrift genannten Wasserfahrzeuge. Es handelt sich vor allem um den Neubau eines Seeschiffes. Dieser stellt für gewöhnlich eine Werklieferung dar; denn die Werften bauen im Auftrag eines Bestellers das Schiff aus von ihnen selbst beschafften Stoffen. Auch Werklieferungen sind Lieferungen i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG (§ 3 Abs. 4 UStG). Keine Lieferung, d. h. Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Seeschiff liegt in der Übertragung von Schiffsanteilen oder an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft.

 

Rz. 70

Da § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine subjektiven Schranken enthält, ist auch die Lieferung eines gebrauchten Seeschiffes von einer Reederei an eine andere steuerfrei. Ist in die Veräußerung des Schiffes ein Schiffsmakler eingeschaltet oder wird das Schiff an einen Zwischenhändler veräußert, ist m. E. zwischenzeitlich wieder eine Steuerbefreiung auf dieser Vorstufe zu gewähren (Rz. 19, Rz. 26ff.)

 

Rz. 71

Die Lieferung von Teilen eines Schiffes fällt nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn die Teile, z. B. Rümpfe für Wasserfahrzeuge der Seeschifffahrt i. S. d. Pos. 8901, 8902 00, 8904 00 und der Unterpos. 8903 92 10 und 8906 90 10 des KN für die Seeschifffahrt bestimmt sind und an die begünstigten Unternehmer geliefert werden (Rz. 41). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist der Nachweis, dass die Schiffsteile bzw. das unvollständige Schiff seiner Zweckbestimmung entsprechend vervollständigt werden. Ein Wasserfahrzeug wird seit dem nicht mehr" ab dem Zeitpunkt des Stapellaufs oder des Aufschwimmens im Trockendock als vorhanden angesehen".[1] Zu nichtsteuerbaren Lieferungen im Ausland oder steuerfreien Ausfuhrlieferungen von nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 fallenden Wasserfahrzeugen vgl. Rz. 14.

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