Rz. 40

Wird gem. § 6b Abs. 3 UStG die Lieferung an den Erwerber nicht binnen 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bewirkt, gilt grundsätzlich am Tag nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als einer innergemeinschaftlichen Lieferung und Erwerb gleichgestelltes Verbringen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 UStG vorliegen. Dazu muss der Gegenstand vor Ablauf der 12 Monate aus dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangen und der Lieferer muss das Zurückgelangen des Gegenstands nach Maßgabe des § 22 Abs. 4f UStG gesondert aufzeichnen.

 

Rz. 41

Liegen die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 UStG nicht vor, muss der Lieferer im Abgangsmitgliedstaat ein einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen und im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch Verbringen besteuern mit der Folge, dass er sich nunmehr doch im Bestimmungsmitgliedstaat registrieren lassen muss. Diese Rechtsfolge ist m. E. und nach Verwaltungsauffassung zwingend. Es kann dann nicht optional auf die in Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 6 UStAE geschilderte Vereinfachungsregelung ausgewichen werden.[1]

M.E. erfordert dieser Vorgang dann eine erneute Anmeldung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die erneute Abgabe einer ZM unter Verwendung der eigenen im Bestimmungsmitgliedstaat zu besorgenden USt-IdNr.

Im Bestimmungsmitgliedstaat ist dann ein i. d. R. steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb anzumelden. Im Wesentlichen entspricht dies wieder dem Verfahren lt. Rz. 2 und Rz. 3. M.E. ist diese Rechtsfolge zwingend. Ein analoger Anwendungsfall, wie in Rz. 45 beschrieben, ist nicht anzunehmen, da die Lagerung nicht mehr kurzfristig war.[2]

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