Rz. 21a

Gem. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG hat der Lieferer die Beförderung oder Versendung des Gegenstands i. S. v. § 22 Abs. 4f UStG gesondert aufzuzeichnen. Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten kann der liefernde Unternehmer einen Dritten beauftragen.[1] Damit stellen die Aufzeichnungspflichten eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung dar § 22 UStG Rz. 235a.

Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder des § 6b Abs. 5 UStG;
  • den Abgangsmitgliedstaat;
  • den Bestimmungsmitgliedstaat;
  • den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
  • die von dem Erwerber i. S. d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 5 UStG verwendete USt-IdNr.;
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
  • den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
  • die USt-IdNr. eines Dritten als Lagerhalter;
  • die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
  • den Tag der Lieferung i. S. d. § 6b Abs. 2 UStG;
  • das Entgelt für die Lieferung nach Nr. 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  • die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nr. 10 verwendete USt-IdNr.;
  • das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens i. S. d. § 6b Abs. 3;
  • die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Abs. 4 Nr. 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.
 

Rz. 22

Fraglich ist, wozu der Lieferer nach der lfd. Nr. 9 eine Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG aufzeichnen soll. Zwar muss der Lieferer eine ZM abgeben, jedoch verlangt § 18a Abs. 2a UStG dafür nicht die Angabe einer Bemessungsgrundlage (Rz. 23).

Zwar löst die Konsignationslagerregelung in § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG beim Lieferer im Abgangsmitgliedstaat eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Für diese muss m. E. jedoch eine weitere ZM, Rz. 35, und auch erst im Zeitpunkt der eigentlichen Lieferung an den Erwerber abgegeben werden. Diese weitere ZM bedarf dann allerdings der Angabe einer Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage in der anderen ZM ist aber nicht nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG, sondern nach § 10 Abs. 1 S. 1 UStG zu ermitteln, weil dann das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG bekannt ist.

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