Rz. 15

Für den Lieferer gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Lieferer muss ein Unternehmer sein, der im Rahmen seines Unternehmens handelt.
  • Es muss eine Vereinbarung bestehen, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber erst nach dem Befördern oder Versenden erfolgt.
  • Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers müssen dem Lieferer zu Beginn der Beförderung oder Versendung bekannt sein.
  • Der Lieferer hat in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Lieferer führt Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4f UStG.
  • Der Lieferer gibt für das Befördern bzw. Versenden eine ZM rechtzeitig, richtig und vollständig ab.
 

Rz. 16

Diese Voraussetzungen stellen materielle Tatbestandsmerkmale dar, die für eine Anwendung der Regelung zwingend erforderlich sind. Dies sieht auch die Verwaltung so. Gem. Abschn. 6b.1 Abs. 19 S. 1 UStAE kann der liefernde Unternehmer durch die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen oder Überschreiten der 12-Monatsfrist (Rz. 30) erreichen, dass die Vereinfachungsregelung nach § 6b UStG keine Anwendung findet. Allerdings muss dies von vorneherein so gestaltet werden und nicht nachträglich.[1] Das Nichtbeachten oder der Wegfall einer der Voraussetzungen führt m. E. dann zu den in § 6b Abs. 6 UStG beschriebenen Rechtsfolgen (Rz. 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge