Rz. 10
Mit Wirkung vom 1.1.2020[1] ist § 6b UStG in Kraft getreten. Er setzt Art. 17a MwStSystRL[2] in nationales Recht um.
Im Rahmen der Einführung des § 6b UStG haben sich auch Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten, der ZM und beim innergemeinschaftlichen Erwerb ergeben. Darauf wird nachstehend an geeigneter Stelle hingewiesen.
Unbestreitbarer Vorteil der in Art. 17a MwStSystRL und § 6b UStG niedergelegten Konsignationslagerregelung ist, dass sie EU-weit unter den gleichen Voraussetzungen anzuwenden und damit harmonisiert ist. Allerdings wird im Ergebnis nicht die in Rz. 7 dargestellte recht einfach anzuwendende Lösung des BFH[3] umgesetzt, sondern ein ganz neuer Weg beschritten (Rz. 11).
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