Rz. 7

In Deutschland gab es lange Zeit keine von der Verwaltung tolerierte Möglichkeit, sich der in Rz. 2 beschriebenen Registrierungspflicht in Deutschland zu entziehen.

Erst im Gefolge zweier Entscheidungen des BFH[1] gibt es seit 2018 eine Verwaltungsregelung.[2]

Danach darf der ausländische Unternehmer bereits im Zeitpunkt des Verbringens in das Konsignationslager eine "echte" innergemeinschaftlichen Lieferung[3] an den inländischen Abnehmer durchführen, wenn dieser im Zeitpunkt der Beförderung oder Versendung die Ware entweder verbindlich bestellt oder bereits bezahlt hatte. Es liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen[4] vor und es muss im Zeitpunkt der eigentlichen Verschaffung der Verfügungsmacht bei späterer Entnahme aus dem Konsignationslager kein Umsatz versteuert werden. Vielmehr tätigt der Abnehmer der Ware bereits bei Einlagerung der Ware in das Konsignationslager einen innergemeinschaftlichen Erwerb.[5] Die Lösung entspricht im Ergebnis der Vereinfachungsregelung für ein innergemeinschaftliches Kommissionsgeschäft.[6]

 
Praxis-Beispiel

U1 aus Frankreich verbringt mit eigenem Fahrzeug am 1.5.01 Gegenstände in ein im Inland belegenes Konsignationslager. Die dort eingelagerten Gegenstände liefert U1 am 1.6.01 an den im Inland ansässigen Unternehmer U2, der die Gegenstände im Lager abholt. Der Abnehmer U2 stand bereits zu Beginn der Beförderung fest. Beide Unternehmer treten unter der von ihrem Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. auf.

U1 tätigt kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungslieferung gem. § 3 Abs. 1 und 6 S. 1 UStG am 1.5.01.[7] Der Ort der Lieferung liegt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 S. 1 UStG am Beginn der Beförderung. Die Lieferung ist in Frankreich steuerbar und in analoger Anwendung des § 6a UStG steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.

Beim inländischen Abnehmer U2 unterliegt der Vorgang der Erwerbsbesteuerung und stellt einen steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1 UStG, § 3d S. 1 UStG).

Die anschließende Lieferung wird nicht besteuert.

Damit wird eine Registrierung des in Frankreich ansässigen Unternehmers vermieden.

M.E. gilt diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Einführung des § 6b UStG (Rz. 45).

 

Rz. 8

Steht im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung kein oder nur ein wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung fest, stellte die Einlagerung von Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein inländisches Auslieferungs- oder Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG dar.[8] Die Lieferung an den Abnehmer fand in diesen Fällen, wie bereits in Rz 2 beschrieben erst mit der Entnahme der Ware aus dem Lager steuerbar im Inland statt.

 
Praxis-Beispiel

U1 aus Frankreich verbringt mit eigenem Fahrzeug am 1.5.01 Gegenstände in ein im Inland belegenes Konsignationslager. Die dort eingelagerten Gegenstände liefert U1 am 1.6.01 an den im Inland ansässigen Unternehmer U2, der die Gegenstände im Lager abholt. Der Abnehmer U2 stand zu Beginn der Beförderung noch nicht fest. Beide Unternehmer treten unter der von ihrem Mitgliedstaat erteilten USt-IdNr. auf.[9] U1 tätigt mit der Beförderung der Ware ein innergemeinschaftliches Verbringen in Frankreich am 1.5.01. Der Ort des Verbringens liegt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 6 S. 1 UStG am Beginn der Beförderung. Die Lieferung ist in Frankreich steuerbar in analoger Anwendung der §§ 3 Abs. 1a, 6a Abs. 2 UStG und steuerfrei analog § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Gleichzeitig unterliegt der Vorgang der Erwerbsbesteuerung durch Verbringen bei U1 im Inland. Es liegt ein steuerbarer und steuerpflichtiger innergemeinschaftlichen Erwerb vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 2UStG, § 3d S. 1 UStG).

Rechtsfolge für U1 ist die Registrierung bei dem für Frankreich zentral zuständigen Finanzamt und die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung mit dem steuerpflichtigen Erwerb. Zudem benötigt U1 eine deutsche Id-Nr. Die anzumeldende Erwerbssteuer kann allerdings gleichzeitig gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Am 1.6.01 tätigt U1 eine steuerbare Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG, die mit Lieferort im Inland gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG auch steuerbar ist. Der Umsatz ist auch steuerpflichtig, da die Gegenstände im Inland verbleiben. Dafür muss U1 eine weitere Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, in der ein steuerpflichtiger Umsatz anzumelden und die entstandene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen ist.

In Frankreich muss U1 eine ZM abgeben.

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