Rz. 54

Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen. Ein derartiger Zusammenhang jener Leistungen zur Speicherung des gesamten Datenbestandes kann z. B. bei einer miteinander verbundenen Datenverarbeitung und Datenspeicherung in einem Rechenzentrum anzunehmen sein. § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X erlaubt grundsätzlich den uneingeschränkten Zugriff auf Sozialdaten auch durch nicht-öffentliche Stellen. Ein derartiger Zugriff durch nicht-öffentliche Stellen wird von der Vorschrift nur untersagt, wenn die nicht-öffentliche Stelle dabei die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers übernimmt.[1]

[1] Vgl. BFH v. 6.9.2018, V R 30/17, BFH/NV 2019, 54, zu einer e.G. als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 SGB X mit hauptsächlich gesetzlichen Krankenkassen als Mitgliedern; die Arge verarbeitete für ihre Mitglieder auch Daten und speicherte den gesamten Datenbestand ihrer Mitgliedskrankenkassen.

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