Rz. 32

Bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, kommen abschließend nur folgende Steuerbefreiungen in Betracht:

  • § 4 Nr. 11b UStG – Postuniversaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL97/67/EG,
  • § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen ,
  • § 4 Nr. 15 UStG – Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 SGB II, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge,
  • § 4 Nr. 15a UStG – Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V),
  • § 4 Nr. 15b UStG – Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III,
  • § 4 Nr. 15c UStG – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX,
  • § 4 Nr. 16 UStG – mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen,
  • § 4 Nr. 17 UStG – Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch, Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind,
  • § 4 Nr. 18 UStG – eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden,
  • § 4 Nr. 20 UStG – Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreografen, Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
  • § 4 Nr. 21 UStG – unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen und selbstständiger Lehrer,
  • § 4 Nr. 22 UStG – Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,
  • § 4 Nr. 23 UStG – Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist, eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen, Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen,
  • § 4 Nr. 24 UStG – Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes,
  • § 4 Nr. 25 UStG – Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter,
  • § 4 Nr. 27 UStG – Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in § 4 Nrn. 14 Buchst. b, 16, 18, 21, 22 Buchst. a, 23 und 25 UStG genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands, Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
 

Rz. 33

Damit kommen bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, insbesondere folgende Steuerbefreiungen nicht in Betracht, die offensichtlich vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht als dem Gemeinwohl dienende steuerfreie Tätigkeiten betrachtet werden:

  • § 4 Nr. 12 UStG – Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags, Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken; der Ausschluss von § 4 Nr. 12 UStG ist dadurch zu erklären, dass die zugrunde liegende Befreiungsvorschrift in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL enthalten ist und damit i. S. d. EuGH-Rechtsprechung[1] außerhalb der Liste des Art. 132 MwStSystRL mit ihren Gemeinwohltätigkeiten l...

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