Rz. 24

Subjektiv begünstigt sind Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach bestimmten Nummern von § 4 UStG steuerfrei ist, ausüben. Der Begriff "Personenzusammenschluss" kam bisher im UStG nicht vor. Lediglich in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG ist von Zusammenschlüssen (von Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX) die Rede. Der Begriff "Zusammenschlüsse von Personen" ist aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL übernommen worden. Bei einem Personenzusammenschluss handelt es sich grundsätzlich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitglieder) zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels, z. B. der Erbringung von Dienstleistungen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass es sich bei dem Personenzusammenschluss um einen selbstständig tätigen und eigenständigen, d. h. von den jeweiligen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handelt, der Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist und der seine Leistungen als solcher an ein oder mehrere seiner Mitglieder bewirkt. Dies setzt nicht voraus, dass die Leistungen stets allen Mitgliedern gegenüber gewährt werden. Die Leistungen sind jedoch in den Fällen nicht befreit, in denen der Personenzusammenschluss sie zum Teil oder ausschließlich an Dritte oder für Zwecke steuerpflichtiger Leistungen eines oder mehrerer seiner Mitglieder erbringt. Der Zusammenschluss, d. h. seine Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt eines begünstigten Umsatzes an eines seiner Mitglieder nicht bereits (aus anderen Gründen) bestehen, sondern kann auch erst mit seiner Errichtung mit dem Zweck, eine Kooperation mit seinen Mitgliedern einzugehen, Unternehmereigenschaft erlangen. Mindestens zwei Mitglieder müssen sich zusammenschließen; eine bloße Vereinbarung zur Kostenteilung unter mehreren Unternehmern bzw. Nichtunternehmern (sog. Aufwandpool) genügt nicht.[1]

 

Rz. 25

Eine bestimmte Rechtsform des Personenzusammenschlusses ist nicht vorgeschrieben. Subjektiv begünstigt können alle denkbaren Formen von Zusammenschlüssen natürlicher Personen, juristischer Personen oder von Personengesellschaften und Mischformen davon sein. Der BFH[2] hat z. B. eine Gesellschaft, die sozialrechtlich im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft errichtet wird, als solchen Personenzusammenschluss gesehen. Als Personenzusammenschlüsse i. S. d. § 4 Nr. 29 UStG kommen insbesondere in Betracht: Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften nach dem WEG oder am Rechtsverkehr teilnehmende Bruchteilsgemeinschaften. Zweckverbände, Berufsverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts und andere jPöR kommen ebenfalls in Betracht, nicht jedoch Stiftungen.[3] Somit dürfte eine sog. Einmann-GmbH kaum steuerbegünstigte Umsätze an ihren einzigen Gesellschafter erbringen können. Da der Personenzusammenschluss selbst Unternehmereigenschaft besitzen muss, kann eine Organgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG keine solche Einrichtung darstellen.[4]

 

Rz. 25a

Zusammenschlüsse von jPöR – Handeln der öffentlichen Hand: Soweit nach den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehen und zulässig, kann auch die öffentliche Hand grundsätzlich frei wählen, ob sie zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsform des Privatrechts, z. B. in Form einer GmbH agiert oder sich einer jPöR als Organisationsform bedient. Rechtsfähige jPöR können aufgrund ihrer Selbstständigkeit und Struktur einen Zusammenschluss begründen, der unter den weiteren, oben beschriebenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbringen kann. Auch für juristische Personen des Privatrechts, z. B. gesetzliche Krankenkassen und ihre Verbände nach § 94 Abs. 1a SGB X oder §§ 218, 219 SGB V, kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung, wenn diese im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig werden und der Zusammenschluss (z. B. eine Genossenschaft) hierauf angelegt ist. Zusammenschlüsse von jPöR – Begünstigte Zusammenschlüsse: Durch die Begünstigung von Personenzusammenschlüssen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit ausüben, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich auch auf Zusammenarbeitsformen im Bereich der öffentlichen Hand (z. B. durch Gebietskörperschaften, Hochschulen, Sozialversicherung) anwendbar. Als begünstigte Personenzusammenschlüsse sind hier insbesondere denkbar: Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts mit deren Nutzern, gemeinsame Kommunalunternehmen oder Arbeitsgemeinschaften im Bereich des Sozialrechts. Zusammenschlüsse von jPöR – Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen: Werden (z. B. im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit) Tätigkeiten für Infrastruktureinrichtungen, für die Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung oder für den Tourismus auf privatrechtlicher Grundlage auf einen Personenzusammenschluss übertragen, für die die kooperierenden jPöR als Nichtsteuerpflichtige gelten, s...

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