Rz. 46

Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach § 3 Abs. 3a S. 4 UStG auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (§ 3 Abs. 3a S. 7 UStG). In diesem Fall wird die bewegte Lieferung abweichend von der Grundregel nach § 3 Abs. 6a S. 4 1. Halbs. (Rz. 36) der Lieferung des Zwischenhändlers zugeordnet.

 

Rz. 47

Bei der Einfuhr eines Gegenstands in das Gemeinschaftsgebiet wird damit aus Vereinfachungsgründen typisierend auf die Anmeldung zum zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr Bezug genommen.[1]

[1] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13436, 144.

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