Rz. 35

3. Wird der Liefergegenstand durch einen Unternehmer befördert oder versendet, der in diesem Liefergeschäft sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (Zwischenhändler, mittlerer Unternehmer in der Reihe), bestehen für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zwei Möglichkeiten:
 

Rz. 36

  1. Grundsätzlich wird nach § 3 Abs. 6a S. 4, 1. Halbs. UStG widerlegbar vermutet, dass der handelnde Unternehmer als Abnehmer aufgetreten ist. Die Beförderung oder Versendung ist deshalb der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler zuzuordnen.[1]
 
Praxis-Beispiel

Abnehmer C erwirbt ohne Vereinbarung besonderer Lieferklauseln Ware beim Einzelhändler B, der diese nicht vorrätig hat. B bestellt die Ware beim Hersteller A und beauftragt gleichzeitig die Spedition S, die Ware bei A abzuholen und zu C zu transportieren.

Es handelt sich um ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Die Versendung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen, und zwar der Lieferung von A an B, da nach der Vermutung des § 3 Abs. 6a S. 4, 1. Halbs. UStG unterstellt wird, dass B die Versendung als Abnehmer in Auftrag gegeben hat. Hierfür bestimmt sich der Ort der (bewegten) Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Der Ort der (ruhenden) Lieferung von B an C ist nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG zu bestimmen.

 

Rz. 37

b)

Die Beförderung oder Versendung wird der Lieferung des handelnden Unternehmers (also nicht der Lieferung des vorangehenden Unternehmers an den Zwischenhändler) zugeordnet, wenn nachgewiesen wird, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4, 2. Halbs. UStG). Den Nachweis, dass der Zwischenhändler als Lieferer aufgetreten ist, kann anhand von Belegen erbracht werden. In Betracht kommen insoweit die Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege. Auch wenn der Unternehmer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6a S. 5 UStG), oder wenn er aufgrund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber getroffenen Liefervereinbarungen Gefahr und Kosten des Transports übernommen hat, ist von seinem Auftreten als Lieferer auszugehen. Insoweit ist nach der Verwaltungsauffassung zu § 3 Abs. 6 S. 1 UStG auf die international üblichen Handelsklauseln abzustellen.[2]

Im Übrigen enthalten die Sätze 5 – 7 von § 3 Abs. 6a UStG Regeln zur Nachweisführung nach § 3 Abs. 6a S. 4 UStG für grenzüberschreitende Reihengeschäfte (Rz. 38 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Abnehmer C erwirbt Ware bei Einzelhändler B. Es wird Lieferkondition "DDP" vereinbart ("delivered duty paid" = "Lieferung frei Haus", B trägt Gefahr und Kosten des Transports). B, der diese Ware nicht vorrätig hat, bestellt sie beim Hersteller A und beauftragt gleichzeitig die Spedition S, die Ware bei A abzuholen und zu C zu transportieren.

Es handelt sich um ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Die Versendung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen, und zwar der Lieferung von B an C, da B – der in der Reihe sowohl Abnehmer als auch Lieferer und damit Zwischenhändler ist – aufgrund der vereinbarten Lieferkondition "DDP" nachweisen kann, dass er die Versendung als Lieferer beauftragt hat (§ 3 Abs. 6a S. 4, 2. Halbs. UStG). Hierfür bestimmt sich der Ort der (bewegten) Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG. Der Ort der ruhenden Lieferung von A an B ist nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG zu bestimmen.

[1] So bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift die Ansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich der Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 6 S. 5 und S. 6 a. F.: Abschn. 3.14 Abs. 9 S. 2 UStAE.
[2] Incoterms, Rz. 50ff.; Abschn. 3.14 Abs. 9 S. 3 und Abs. 10 UStAE.

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