Rz. 5

§ 25f UStG ist durch Art. 12 Nr. 18 des Gesetzes vom 12.12.2019[1] in das UStG eingefügt worden. Er gilt gem. Art. 39 Abs. 2 dieses Gesetzes ab dem 1.1.2020.

 

Rz. 6

Das ist deshab nicht unproblematisch, weil die Norm im Wesentlichen auf der inzwischen ständigen Rechtsprechung des EuGH[2] beruht, wonach den an betrügerischen Machenschaften wissentlich beteiligten Unternehmern der Vorsteuerabzug oder die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen ist.[3] Weil alle Organe der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EuGH zu befolgen, muss die Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch bereits für Fälle ausgesprochen werden, die sich vor dem 1.1.2020 ereignet haben. Dazu sei auf das BFH-Urteil vom 10.7.2019[4] verwiesen, in dem der BFH unter Bezugnahme auf die hier zitierten Urteile des EuGH Folgendes gesagt hat:" Außerdem ist – unabhängig von der Erfüllung formeller Rechnungsanforderungen – das Recht auf Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird."

 

Rz. 7

Insofern entfaltet diese Kodifizierung der EuGH-Rechtsprechung eine Rückwirkung, die sich mit der Inkrafttretensvorschrift des Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 nicht verträgt. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass hier der Vorrang des Unionsrechts in der Ausprägung der EuGH-Rechtsprechung auch schon für die Zeit vor dem 1.1.2020 greift.

 

Rz. 8

Die Regierungsbegründung[5] setzte sich mit diesen Fragen nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf diesen Satz:

"Im Interesse einer einheitlichen und praxisgerechten Rechtsanwendung wird mit der Regelung die vorliegende EuGH-Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt und damit auch dem Bestimmtheitsgrundsatz und den Anforderungen der Praxis entsprochen."

 

Rz. 9

Das ist zumindest missverständlich, denn einer Umsetzung von EuGH-Urteilen in das nationale Recht bedarf es überhaupt nicht. Die vom EuGH entwickelte Auslegung des Unionsrechts bindet alle staatliche Gewalt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Der Bestimmtheitsgrundsatz spielt daher nur insoweit eine Rolle, als diese Rechtsprechung nun in die Tatbestandsformulierung des § 25f UStG ausdrücklich eingegangen ist. Die Rechtsunterworfenen finden die Vorgaben des EuGH nun eben noch zusätzlich in einer nationalen Norm. Deren Auslegung wird sich entlang der künftigen Rechtsprechung des EuGH bewegen müssen. Für nationale Eigenheiten bleibt da kein Spielraum. Und wie es wäre, wenn der EuGH seine Rechtsprechung aufgäbe, ist eine wohl eher theoretische Frage.[6]

 

Rz. 9a

Durch Art. 14 Nr. 19 und 20 JStG 2020 wurden die bisherigen §§ 26a und 26b UStG mit Wirkung ab dem 1.7.2021 so zusammengelegt, dass der bisherige §26b UStG nun Inhalt des § 26a Abs. 2 UStG wurde und die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 26a UStG die Nummern 3 und 4 erhielten. § 26b UStG wurde aufgehoben. Daher musste die im ab dem 1.1.2020 geltenden Text des § 25f UStG die Verweisung auf diese Vorschriften redaktionell dadurch angepasst werden, dass nunmehr die Angabe "§§26a, 26c" lautet.[7]

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2019, 2151; s. dazu Widmann, MwStR 2019, 976; Sterzinger, UR 2020, 1; zum Referentenentwurf v. 8.5.2019 für dieses Gesetz s. Prätzler, UStB 2019, 205.
[2] S. z. B. EuGH v. 21.6.2012, C-80/11C-142/11, Mahagében und David, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591; EuGH v. 6.9.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, BFH/NV 2012, 1919, DStR 2012, 1917 m. Anm. Beer/Sreit; EuGH v. 6.12.2012, C-285/11, Bonik, BFH/NV 2013, 333, UR 2013, 195; EuGH v. 14.2.2014, C-18/13, Maks Pen, Haufe-Index 6461909, MwStR 2014, 197 m. Anm. Grube; EuGH v. 18.12.2014, C-131/13, C-164/13, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti vof. Turbu com BV und Turbu.com. Mobile Phone`s BV, BFH/NV 2015, 462, UR 2015, 106; EuGH v. 28.7.2016, C-332/15, Astone, BFH/NV 2016, 1535, MwStR 2016, 751 m. Anm. Reichelt; EuGH vom 19.10.2017, C-101/16, Paper Consult, Haufe-Index 11280330, MwStR 2017, 991; EuGH vom 7.3.2018, C-159/17, Dobre, Haufe-Index 11562197, MwStR 2018, 565; EuGH vom 12.9.2018, C-69/17, Gamesa Widn Romania, BFH/NV 2018, 1358; EuGH v. 10.7.2019, C-273/18, SIA "Kurfu zeme", BFH/NV 2019, 1214, MwStR 2019, 787 m. Anm. Winter.
[3] S. dazu eingehend Wäger, UR 2020, 45; Widmann, UR 2020, 633.
[4] BFH v. 10.7.2019, XI R 28/18, Haufe-Index 13594884.
[5] BT-Drs. 19 13436, zu Art. 9 Nr. 18
[6] S. Widmann, UR 2020, 633; Reiß, UR 2020, 408, hält § 25f UStG umsatzsteuerlich und strafrechtlich für verfehlt und empfiehlt dem von ihm so bezeichneten "selbstbewussten Gesetzgeber" die Ersetzung des § 25f UStG durch eine modifizierte Haftungsregelung nach Art des bis Ende 2019 geltenden § 25d UStG.Das dürfte kaum Aussicht auf Verwirklichung haben.
[7] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s. dazu Widmann, MwStR 2021, 6.

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