Rz. 27

Die Aufteilung in einen begünstigten Speiseanteil und einen nicht begünstigten Getränkeanteil ist auch erforderlich, wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Brunch, in dem ein Glas Sekt sowie Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke im Gesamtpreis inbegriffen sind, bei All-Inclusive-Angeboten, die neben Speisen alle oder nur bestimmte Getränke beinhalten, wenn Cafés ein Stück Kuchen nebst einer Tasse Kaffee zu einem Einheitspreis anbieten oder wenn in Fast-Food-Ketten sog. Sparmenüs angeboten werden, die aus Speisen und Getränken bestehen.

 

Rz. 28

Ein Einheitspreis für Speisen und Getränke ist sachgerecht auf die begünstigten Speisen und die nicht begünstigten Getränke aufzuteilen. Dabei ist grundsätzlich die einfachst mögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.[1] Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Aufteilungsmethoden frei wählen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtpreises erbrachten Leistungen auch einzeln an (z. B. in einer Speise- und Getränkekarte), ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Die Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.[2] Im Übrigen können die Grundsätze angewendet werden, die bis 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 für die Entgeltaufteilung bei Außer-Haus-Lieferungen von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken z. B. bei sog. Sparmenüs im Fast-Food-Bereich gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 67).

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