Rz. 13

Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, wer erschienen ist, was zu protokollieren ist.[1] Dabei ergibt sich die Identität der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten zwar regelmäßig aus ihrer Kenntnis des Sach- und Streitstands, verbleibende Zweifel sind jedoch durch Vorlage des Personalausweises zu klären. Der Vorsitzende hat sich die Gewissheit zu verschaffen, dass die als Beteiligte bzw. Zeugen erschienenen Personen tatsächlich die Beteiligten bzw. Zeugen sind.[2]

 

Rz. 14

Anwesende Zeugen sind zu bitten, außerhalb des Gerichtssaals auf ihren Aufruf zu warten, um ihre Unbefangenheit zu wahren. Sind Zeugen zugleich Beistand eines Beteiligten, so können sie im Saal verbleiben, sollten jedoch als Erste vernommen werden.[3]  Nichtbeteiligte oder nicht ordnungsgemäß Bevollmächtigte sind in den Zuschauerraum zu verweisen. Ausnahmsweise kann ein Bevollmächtigter, der verspricht, die – sofern erforderliche – Vollmacht binnen bestimmter Frist nachzureichen, zugelassen werden. Dann kann aber eine Entscheidung nur nach Eingang der Vollmacht verkündet oder zugestellt werden. Geht die Vollmacht nicht ein, muss die Klage abgewiesen oder die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden. Das Gericht kann aber auch nach § 62 Abs. 3 S. 1 FGO verfahren.

 

Rz. 15

Sind einzelne oder alle Beteiligten nicht erschienen, ist die Ordnungsmäßigkeit der Ladung der jeweiligen Beteiligten festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Es kann bei ordnungsgemäßer Ladung verhandelt und entschieden werden, wenn kein Grund für eine Terminverlegung besteht.[4]

RZ 16, 17 einstweilen frei.

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