Rz. 3

Gem. § 92 Abs. 1 FGO eröffnet und leitet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Vorsitzender i. S. d. §§ 92, 93 FGO ist derjenige Richter, der in der jeweiligen Verhandlung tatsächlich vorsitzt. Wer für den Vorsitzenden Richter im statusrechtlichen Sinn vertretungsweise den Vorsitz führt und deshalb von §§ 92, 93 FGO erfasst wird, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und den senatsinternen Mitwirkungsplänen.[1]  Vorsitzender kann auch der Einzelrichter oder Berichterstatter sein.[2]

 

Rz. 4

Der Vorsitzende hat für einen ordnungsgemäßen äußeren Ablauf der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Zu diesem Zweck eröffnet und leitet er die Verhandlung.[3]  Er erteilt den Mitgliedern des Gerichts und den Beteiligten das Wort und kann es ihnen auch entziehen.[4]  Er vernimmt Zeugen und Sachverständige und diktiert die Niederschrift über die Verhandlung. Er verkündet die Entscheidungen und schließt die mündliche Verhandlung.[5]  Die in diesem Zusammenhang vom Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen sind als prozessleitende Verfügungen nicht selbstständig anfechtbar.[6]  Der Vorsitzende nimmt während der mündlichen Verhandlung auch die sitzungspolizeilichen Aufgaben wahr.[7]

 

Rz. 5

Die sachliche Sitzungsleitung ist darauf ausgerichtet, ein effektives und zügiges Verfahren zur Wahrheits- und Rechtsfindung zu erreichen.[8]  Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Er hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.[9]  Wesentlich ist dabei die Erörterung der Sache mit den Beteiligten.[10]

[1] Vgl. Erl. zu § 4 i. V. m. §§ 21f. GVG.
[8] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 92 FGO Rz. 10.

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