Rz. 22

Obwohl der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt[1], sind nicht generell die gegen ein entsprechendes Urteil möglichen Rechtsmittel gegeben. Revision kann nur dann eingelegt werden, wenn sie vom FG als Senat oder Einzelrichter oder dem nach § 79a Abs. 3 FGO tätigen Vorsitzenden/Berichterstatter zugelassen worden ist[2]. Es gibt keine Revision nach Zulassung durch den nach § 79a Abs. 2 FGO tätigen Vorsitzenden oder Berichterstatter und auch keine Nichtzulassungsbeschwerde. In solchen Fällen ist immer Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.

 

Rz. 23

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim BFH einzulegen. Es gelten die üblichen Regeln für die Revisionseinlegung, insbesondere also Vertretungszwang und eine den Erfordernissen des § 120 FGO genügende Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheids.

 

Rz. 24

Da jeder durch den Gerichtsbescheid beschwerte Beteiligte Rechtsmittel einlegen kann, kommt es vor, dass gegen einen Gerichtsbescheid sowohl Revision eingelegt als auch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. In solchen Fällen findet mündliche Verhandlung statt[3]. Es besteht damit die Möglichkeit, über eine Art Anschlussrechtsmittel ggf. auch das Verfahren zu bestimmen, da es nicht darauf ankommt, welches Rechtsmittel zuerst eingelegt wurde. So kann man die zunächst eintretende Urteilswirkung beseitigen, indem man nicht der zuerst erhobenen Revision beitritt, sondern – allerdings innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids – Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Legt derselbe Beteiligte gegen einen Gerichtsbescheid unterschiedliche Rechtsmittel ein, so findet eine mündliche Verhandlung statt[4], und zwar unabhängig davon, welcher Rechtsbehelf zuerst eingelegt wurde[5].

 

Rz. 25

Wird die Revision zugelassen und nur die Revision eingelegt, kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass das FG das rechtliche Gehör verletzt hat. Denn in diesem Verhalten kann konkludent ein Verzicht auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden[6]

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