Rz. 14

Da der Gerichtsbescheid zunächst immer als Urteil wirkt[1], sind konsequenterweise alle zulässigen Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung[2] einzulegen[3]. Gegen die Versäumung der Frist ist Wiedereinsetzung nach § 56 FGO möglich. Nur wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb der Monatsfrist gestellt worden ist, entfällt die Urteilswirkung[4]. Auf den Lauf von Rechtsmittelfristen hat das aber keinen Einfluss. Wird nämlich ein zulässiger und rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung später zurückgenommen, beginnt nicht etwa eine neue Rechtsmittelfrist, sondern die Urteilswirkung tritt sofort bei Rücknahme wieder ein[5]. Ein erneuter Antrag auf mündliche Verhandlung auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids ist nicht möglich[6], wohl aber eine Revision, wenn sie nach § 90a Abs. 2 S. 2 FGO zugelassen worden ist.

 

Rz. 15

Eine Rechtsmittelbelehrung, die – ohne einen Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung – die Beteiligten auf die Revision hinweist, ist unrichtig. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt jedoch nicht dazu, dass die vom FG nicht ausdrücklich zugelassene Revision als zulässig zu behandeln wäre. Eine Umdeutung einer nicht zugelassenen Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid kommt wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede nicht in Betracht. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt dazu, dass die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid auf ein Jahr verlängert wird. Ist die Einlegung des Rechtsbehelfs allerdings infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen, so gilt auch die Jahresfrist nicht. Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten des Gerichts von einer fristgebundenen Prozesshandlung abgehalten wird[7]. Ist die Rechtsmittelbelehrung in irgendeiner Weise sonst unvollständig, beginnt die Monatsfrist[8] ebenfalls nicht zu laufen. Es gilt dann grundsätzlich die Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 S. 1 FGO[9].

[2] Vgl. §§ 104, 53 FGO.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90a FGO Rz. 11.
[6] vgl. auch § 125 Abs. 2 FGO.
[9] Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 90a Rz. 16 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge