Rz. 24

Ergeht ein Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, obwohl eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht gegeben ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Beteiligten waren im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten[1]. Es ist also die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen Urteile des FG zuzulassen bzw. Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des BFH gegeben. In der Tatsache allein, dass nach Ablehnung eines Terminverlegungsantrags ohne den Kläger verhandelt wurde, liegt allerdings noch kein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung[2]. Nach st. Rspr. des BFH ist ein Verfahrensmangel i. S. d. § 119 Nr. 4 FGO auch dann anzunehmen, wenn das FG irrtümlich von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung (s. Rz. 10ff.) ausgegangen ist und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und 2 FGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat[3].

 

Rz. 25

Eine Umdeutung eines solchen Urteils in einen Gerichtsbescheid kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Die Beteiligten können nicht nachträglich auf mündliche Verhandlung verzichten und dadurch den Verfahrensmangel heilen[4]. Wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Amtsermittlung und weil der BFH an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des FG gebunden ist[5], kommt ein nachträglicher Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht in Betracht. Anderenfalls könnten die Beteiligten ihre Entscheidung, ob sie verzichten oder nicht, von den im Urteil festgestellten Tatsachen und dem Ergebnis der Entscheidung abhängig machen. Dem steht nicht entgegen, dass der BFH bei der Auslegung und Beurteilung von Prozesshandlungen nicht an die Feststellungen des FG gebunden ist[6].

[4] Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 90 Rz. 24; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 16; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 77.
[6] S. Rz. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge