Rz. 30

Die durch das Gericht zur Amtshilfe verpflichtete Behörde kann Gegenvorstellungen erheben, wenn sie meint, die begehrte Amtshilfe sei nicht sachdienlich. Bleibt das Gericht bei seiner Aufforderung, kann die Behörde die Amtshilfe nur unter Berufung auf einen der in § 86 FGO genannten Gründe verweigern. Berechtigen Teile von Akten zur Verweigerung der Vorlage, hat die Behörde diese Teile auszuheften. Sind sie dennoch zur Kenntnis des Gerichts gelangt, dürfen sie weder verwertet noch den Beteiligten zugänglich gemacht werden.[1]

 

Rz. 31

Unter Hinweis auf das Steuergeheimnis kann die in Anspruch genommene Behörde selbst die Amtshilfe verweigern. Auf die anderen Weigerungsgründe aus § 86 Abs. 2 FGO kann sich nur die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde berufen. Insoweit haben die nachgeordneten Behörden keine Entscheidungskompetenz. Bei Zweifeln haben sie die Sache daher ihrer obersten Aufsichtsbehörde vorzutragen, die entweder selbst die Weigerung gegenüber dem Gericht ausspricht oder die nachgeordnete Behörde anweist, die Amtshilfe zu verweigern, was jene dann dem Gericht vorzutragen hat. Das Gericht kann wegen § 86 Abs. 3 FGO die Berechtigung zur Weigerung nicht von sich aus überprüfen. Es hat sie hinzunehmen, wobei es sich allenfalls im Fall des § 86 Abs. 1 Halbs. 2 FGO an die Dienstaufsichtsbehörde wenden kann.[2]

[2] Herbert, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 86 Rz. 16.

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