Rz. 17

Hier handelt es sich um einen Auffangtatbestand, über dessen Vorliegen ebenfalls nur die zuständige oberste Aufsichtsbehörde entscheiden kann. Geheimhaltungsgründe sollen sich aus der Natur der Sache oder aus den berechtigten Interessen unbeteiligter Dritter ergeben. Es muss eine Güterabwägung im Einzelfall erfolgen.

 

Rz. 18

Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist bei der Anwendung eines derart offenen Tatbestands Zurückhaltung geboten, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz gegen Verwaltungseingriffe verhindert wird.[1] Dem Wesen nach geheim soll nach h. M. der Inhalt von Personalakten unbeteiligter Dritter sein.[2]

 

Rz. 19

Dagegen sind Entwürfe und vorbereitende Stellungnahmen von behördlichen Entscheidungen ihrem Wesen nach nicht geheim. Ebenso wenig sind die Informanten der Behörden dem Wesen nach geheim. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Vorlage der entsprechenden Akte(nteile) bereits im Hinblick auf das Steuergeheimnis zu unterbleiben hat. Die Offenbarung von nachrichtendienstlichen Akten oder V-Leuten dürfte, wenn sie die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Behörde insgesamt gefährdet, dem Wohl des Bundes oder eines Landes nachteilig sein und aus diesem Grund verweigert werden können. Akten über die Steuerberaterprüfung sind ihrem Wesen nach nicht geheim.[3] Streitig ist die Beiziehung von Ehescheidungsakten gegen den Willen der Beteiligten. Der BFH will eine Beiziehung nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zulassen.[4] Dagegen hat das FG Köln grundsätzlich keine Bedenken, die Ehescheidungsakten auch gegen den Willen der Betroffenen beizuziehen, nachdem durch die Eherechtsreform das Zerrüttungsprinzip eingeführt worden ist.[5]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 86 FGO Rz. 11; Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 34.
[2] Herbert, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 86 Rz. 11 m. w. N.
[3] H. L. für den FG-Prozess; Herbert, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 86 Rz. 11 m. w. N.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 13.
[5] FG Köln v. 1.6.1993, 8 K 5030, 5031/92, EFG 1994, 278.

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