Rz. 8

Die Vorschrift ermächtigt einerseits den Vorsitzenden oder Berichterstatter, in Ergänzung von § 79 FGO Fristen zur Sachverhaltsklärung und Entscheidungsvorbereitung[1] zu setzen, andererseits gewährt sie dem Gericht die Möglichkeit, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen .[2] Tätig wird bei der Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter[3]. , während die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 79b Abs. 3 FGO dem Gericht obliegt. Wie nach § 79 FGO sind Vorsitzender und Berichterstatter grundsätzlich nebeneinander zuständig .[4] Das Gericht kann der Senat, der nach § 6 FGO tätige Einzelrichter und auch der nach § 79a Abs. 3 FGO ermächtigte Vorsitzende oder Berichterstatter sein. Allerdings bedeutet die Verweigerung der Mitwirkung durch einen Beteiligten nicht, dass es sich um einen Fall mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO handelt.

 

Rz. 9

Die Vorschrift ist auch in Verfahren ohne mündliche Verhandlung und in Beschlusssachen anwendbar, wenn auch das Setzen von Ausschlussfristen vor dem Ergehen von Gerichtsbescheiden regelmäßig nicht sachdienlich sein dürfte[5].

 

Rz. 10

Da es in § 79b FGO um die Ermittlung von Tatsachen geht, findet die Vorschrift im Revisionsverfahren vor dem BFH grundsätzlich keine Anwendung. Allerdings kann der BFH zur Ermittlung der Tatsachen zu den für seine Entscheidung notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen – etwa Rechtzeitigkeit von Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde – seinerseits Ausschlussfristen nach § 79b FGO setzen[6]. Die Frage, ob das FG verspätetes tatsächliches Vorbringen zu Recht zurückgewiesen hat, ist revisibel. In § 121 FGO wird klargestellt, dass zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen bleibt.

[2] Präklusion, § 79b Abs. 3 FGO.
[3] S. dazu § 79 FGO Rz. 4
[4] S. hierzu § 79 FGO Rz. 4f.
[5] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 6; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 25 Fn. 5.
[6] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 7; BFH v. 16.6.1994, X K 2/94, BFH/NV 1994, 890.

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