Rz. 45

Alternativ kann gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 FGO die Akteneinsicht in den Diensträumen gewährt werden, wenn der Berechtigte einen diesbezüglichen Antrag stellt. Eine gesonderte Begründung ist für diesen Antrag nicht erforderlich. Der Begriff "Diensträume" meint dabei Räumlichkeiten, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt.[1] Damit müssen die Akten nicht mehr grundsätzlich in den Diensträumen des jeweiligen Prozessgerichts eingesehen werden. Falls in anderen Diensträumen in der Nähe des Wohnortes des Klägers oder des Sitzes des Prozessbevollmächtigten die Einsichtnahme möglich ist, ist bei entsprechendem Antrag die jeweilige Behörde oder das jeweilige Gericht im Wege der Amtshilfe[2] zu bitten, in den dortigen Diensträumen Akteneinsicht zu gewähren. I. d. R. wird hierfür angeordnet, dass die Akten unter Aufsicht eines Bediensteten zu erfolgen hat, was zu protokollieren ist.[3] Dabei sind die Akten so wahrnehmbar zu machen, wie sie auch vom Gericht wahrgenommen werden können.[4]

Rz. 46 und 47 einstweilen frei

[1] BR-Drs. 236/16, 57, BT-Drs. 18/9416, 56f. zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 2 StPO.
[3] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 GO Rz. 36; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 66, 69.
[4] BR-Drs. 236/16, 57, BT-Drs. 18/9416, 56 zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 2 StPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge