Rz. 3

Anders als den Beteiligten eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens[1] gewährt die AO den Beteiligten des Finanzverwaltungsverfahrens kein Akteneinsichtsrecht. Die Gewährung von Akteneinsicht steht vielmehr im Ermessen der Finanzbehörden.[2] An einer rechtlichen Begründung für diese gesetzgeberische Entscheidung fehlt es. Allerdings kann die Akteneinsichtnahme infolge § 78 Abs. 1 FGO bei dem FA – i. d. R. unter Aufsicht – vorzunehmen sein, wenn die den Streitfall betreffenden Akten noch nicht gem. § 71 Abs. 2 FGO an das Gericht übersandt wurden. Das Gericht kann auf diese Möglichkeit formlos verweisen.[3] Hingegen verstößt ein Beschluss des FG über die Einsicht in Akten, die ihm selbst nicht vorliegen, gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO.[4]

 

Rz. 4

Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit der die Akteneinsicht abgelehnt wurde, kann mit der Verpflichtungsklage angegriffen werden.[5] Nach Abschluss des Steuerfestsetzungsverfahrens reduziert sich der Ermessensspielraum jedoch zunächst auf Null, sodass Akteneinsicht nicht zu gewähren ist.[6] Wird dann jedoch Klage erhoben, kann das Ermessen in Gegenrichtung eingeschränkt sein.[7]

 

Rz. 5

§ 78 FGO betrifft nur die Einsichtnahme in die dem Gericht in einem Finanzgerichtsverfahren vorgelegten Akten. Das gem. § 33 FGO vor den Finanzgerichten zu verfolgende Begehren auf Einsichtnahme in andere Akten der Finanzbehörden richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Das Begehren ist als allgemeine Leistungsklage zu verfolgen.[8] Vollstreckt wird ein erstrittenes Akteneinsichtsrecht nach § 888 ZPO bzw. § 883 Abs. 2 und 3 ZPO analog, wenn Streit über die Vollständigkeit der vorzulegenden Akten besteht.[9]

 

Rz. 6

Seit dem 25.5.2018 besteht des Weiteren ein Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten einer Person gem.Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; EU-DSGVO)[10], wobei § 32c AO zu beachten ist. Für Streitigkeiten über diesen Auskunftsanspruch ist gem. § 32i AO – ohne Vorverfahren[11] – der Finanzrechtsweg gegeben.

[1] Vgl. § 29 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
[6] FG Mecklenburg-Vorpommern v. 23.6.1994, I 174/93, EFG 1995, 50.
[8] Vgl. wegen des Anspruchs auf Einsicht in die Akten eines eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung Niedersächsisches FG v. 8.12.1992, I 368/89, EFG 1993, 531.
[10] Abl EU L Nr. 119 v. 4.5.2016, 1ff.

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