1 Allgemeines

 

Rz. 1

Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung des jeweiligen Vortrags benötigt, zum anderen daran, dass wegen des Grundsatzes auf rechtliches Gehör jede Seite ausreichend Vorbereitungszeit benötigt, um auf die Einlassungen der anderen Seite zu erwidern. Auch wenn § 77 FGO nur eine Sollvorschrift ist, empfiehlt es sich, hiervon Gebrauch zu machen. Will das Gericht erreichen, dass schriftsätzliches Vorbringen erfolgt, kann es nach § 79b FGO vorgehen.

[1] Vgl. § 90 FGO.
[2] Konzentrationsmaxime – § 79 FGO.
[3] Vgl. § 76 FGO.

2 Vorbereitende Schriftsätze, § 77 Abs. 1 FGO

 

Rz. 2

Die Beteiligten sollen nach § 77 Abs. 1 S. 1 FGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Soweit bisher elektronische Dateien ausgedruckt werden sollten[1], entfällt dies ab dem 1.1.2018. Ab diesem Zeitpunkt können dann vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach § 52a FGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden[2].

 

Rz. 3

Der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergibt sich aus den entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO[3]. Danach sollen die vorbereitenden Schriftsätze u. a. die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer gesetzlichen Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstands sowie die Zahl der Anlagen, die Anträge und die zu ihrer Begründung dienenden tatsächlichen Verhältnisse, die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners, die Beweismittel sowie die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie enthalten. Bei den sog. bestimmenden Schriftsätzen (z. B. Klage, Rücknahme, Erledigungserklärung[4]) ist die Unterschrift grundsätzlich Voraussetzung für deren Wirksamkeit[5]. Dabei hat das Vorbringen rechtzeitig zu erfolgen, auch zu Fragen der Zulässigkeit[6].

 

Rz. 4

Bereiten die Beteiligten das Verfahren nicht schriftsätzlich vor, kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter[7] sie dazu unter Fristsetzung auffordern[8]. Unterbleiben, auch bei Verzicht auf mündliche Verhandlung, die Aufforderung und Fristsetzung zur schriftsätzlichen Äußerung, so liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[9]. Das Gericht kann, nachdem der Schriftsatz übermittelt wurde, nach angemessener Frist entscheiden, innerhalb derer eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann[10]. Es empfiehlt sich daher, unaufgefordert auf gegnerische Schriftsätze zu antworten, wenn etwas zu erwidern ist, da § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Anwendung findet. Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten[11]. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist[12]. Die Versäumung einer solchen Frist ist, abgesehen von einem möglichen Kostennachteil[13], folgenlos. § 296 ZPO ist nach h. M. nicht anwendbar[14]. Nachgereichte Schriftsätze sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu beachten bzw. bis zur Zustellung eines Beschlusses[15]. In der Praxis kann dem mit einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO oder § 79b FGO begegnet werden. Die Fristsetzung ist als prozessleitende Anordnung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar[16].

 

Rz. 5

Den Schriftsätzen sollen Abschriften für alle übrigen Beteiligten, also auch für alle Beigeladenen, beigefügt werden[17]. Geschieht das nicht, können Kopien auf Kosten des insoweit Säumigen durch das Gericht angefertigt werden[18]. Wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden, ist dies ebenso kostenpflichtig[19]. Abschriften sind nur dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente gem. § 52a FGO übermitteln[20].

 

Rz. 6

Die Schriftsätze sind den jeweils anderen Beteiligten seitens des Gerichts zu übermitteln[21]. Nur den bereits Beteiligten[22] dürfen die Schriftsätze und Urkunden übermittelt werden, nicht auch eventuell Beizuladenden[23]. Eine förmliche Zustellung der vorbereitenden Schriftsätze ist nicht erforderlich. Behauptet ein Beteiligter den fehlenden Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schriftsatzes und ist der Zugang, was regelmäßig der Fall sein dürfte, nicht nachweisbar, so kann eine Verweigerung des Rechts auf Gehör gegeben sein[24], ebenso, wenn ein Schriftsatz den übrigen Beteiligten vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis gegeb...

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