Rz. 37

Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch den BFH im Revisionsverfahren findet grundsätzlich nicht statt, da der BFH an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist.[1] Ausnahmen gelten für die von Amts wegen durchzuführende Ermittlung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen auch des Finanzgerichtsurteils und der gerügten oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängel.[2]

 

Rz. 38

Hat der BFH im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der Klage bejaht und die Sache an das FG zurückverwiesen, ist das FG über § 126 Abs. 5 FGO an diese Rechtsauffassung gebunden. Die Bindung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils führen, sondern auch hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen. Die Bindung kann entfallen, wenn sich nachträglich die maßgebenden Umstände geändert haben, weil sich der zugrunde gelegte Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise geändert hat oder sich einschlägige Gesetzesbestimmungen rückwirkend geändert haben oder sich die höchstrichterliche Rspr. unabhängig von dem Streitfall geändert hat.[3]

[2] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 76 FGO Rz. 26 m. w. N.

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