Rz. 11

Sowohl die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen als auch die Ablehnung einer solchen Mitteilung durch das FG soll nach Auffassung von Thürmer nicht gesondert mit Rechtsmitteln anfechtbar sein.[1] Demgegenüber hat das FG nach Auffassung von Schoenfeld[2] über die Ablehnung der Mitteilung der Besteuerungsunterlagen durch Beschluss zu entscheiden, der mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden kann. Zwar dürfte es sich bei der Mitteilung von Besteuerungsunterlagen im Ergebnis nicht mehr um eine sog. prozessleitende Verfügung i. S. des § 128 Abs. 2 FGO, gegen die eine Beschwerde nicht statthaft ist, handeln.[3] Allerdings ist die formlose Mitteilung eines richterlichen Hinweises keine beschwerdefähige Entscheidung i. S. des § 128 Abs. 1 FGO[4] und die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen ist demgegenüber im Regelfall sogar nur ein Hinweisschreiben mit den entsprechenden Anlagen aus den dem FG vorgelegten Steuerakten. Daher ist weder die Mitteilung noch die Ablehnung der Mitteilung der Besteuerungsunterlagen beschwerdefähig.

 

Rz. 12

Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 75 FGO stellt hingegen einen schweren Verfahrensfehler dar, der die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung des FG zwar unberührt lässt. Allerdings führt ein solcher Verstoß zu einem absoluten Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 3 FGO.[5]

 

Rz. 13

Hat das FG allerdings ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, warum es keinen Anlass zu einer gesonderten Mitteilung der Unterlagen der Besteuerung nach § 75 FGO gesehen hat, kann die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden, wenn der Beschwerdeführer insoweit lediglich die Unrichtigkeit der der Entscheidung des FG zugrunde liegenden Rechtsauffassung rügt. Denn für die Beurteilung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG an.[6] Die bloße Rüge, das FG habe eine Mitteilung der Besteuerungsunterlagen unterlassen, reicht daher nicht aus.[7]

Die zulässige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt daher vielmehr unter anderem den Vortrag voraus, was der Betroffene aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG an Entscheidungserheblichem noch vorgetragen hätte, wenn es zu der gerügten Gehörsverletzung nicht gekommen wäre.[8] Zudem muss der Kläger darlegen, welche Unterlagen der Besteuerung ihm vom FG nicht mitgeteilt worden sind und dass diese das Ergebnis des Verfahrens hätten beeinflussen können.[9]

 

Rz. 14

Nach erfolgloser Ausschöpfung der finanzgerichtlichen Rechtsmittel beim BFH kann vom Betroffenen wegen der Verletzung des Rechts auf Gehör eine auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Dem stünde auch ein – im zurückliegenden Verfahrensabschnitt – fehlender Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen nicht entgegen. Ein Rügeverlust entsprechend § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO soll nicht eintreten.[10]

[1] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 14.
[2] In Gosch, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 18.
[10] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 15; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 75 FGO Rz. 22.

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