Rz. 68

Da die Zulassung einer Entscheidung durch den BFH insbesondere im Zuge einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erstritten werden kann, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, die unterbliebene Zulassung über einen Änderungsantrag (s. Rz. 48) durch eine Änderung des AdV-Beschlusses zu erreichen, sofern die Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gegeben ist. Zuständig ist das Gericht, das die AdV-Entscheidung erlassen hat.[1]

 

Rz. 69

Auch eine "außerordentliche Beschwerde" kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung des FG "greifbar gesetzwidrig" war.[2]

 

Rz. 70

Als Rechtsmittel ist nach § 133a FGO die Anhörungsrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts statthaft.[3]

 

Rz. 71

Im Übrigen kann er nur im Wege der allgemeinen Gegenvorstellung versuchen, das Gericht zu einer Änderung von Amts wegen zu veranlassen.[4]

[3] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 268; Kraus, NWB 2009, 853, 861: damit kann nicht angegriffen werden, wenn das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat.
[4] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 268; Kraus, NWB 2009, 853, 861.

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