Rz. 60

Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1]

 

Rz. 61

Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] Gem. § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann die AdV schon vor der Einlegung der zugelassenen Revision beim BFH beantragt werden.[4] Wird die Hauptsache vom BFH an das FG zurückverwiesen, so geht die Zuständigkeit für die AdV-Entscheidung an das FG über.[5] Das Verfahren ist daher an das FG zu verweisen.

Hat der BFH abschließend entschieden und ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig, ist der BFH nicht mehr für die AdV zuständig, sondern das BVerfG.[6]

 

Rz. 62

Der Gerichtsbeschluss wird ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter getroffen, wenn er außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht.[7] In der Regel erfolgt keine mündliche Verhandlung.[8] Ist die Klage in der Hauptsache bereits anhängig und der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, so entscheidet über den AdV-Antrag gleichwohl der Senat.[9]

In dringenden Fällen ist nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO der Vorsitzende befugt, über den AdV-Antrag allein zu entscheiden.[10] Er ist i. d. S. das "Gericht" und entscheidet hierbei auch über den Streitwert und die Kosten.

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