Rz. 19

Da die Rechtswirkung des § 68 FGO kraft Gesetzes eintritt und der "neue Verwaltungsakt" demgemäß unmittelbar im Klageverfahren erlassen wird, ist dieser, wenn hierfür ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben[1]. Für die Bekanntgabe ist davon auszugehen, dass sich die Prozessvollmacht regelmäßig auch auf die Befugnis zur Empfangnahme von "neuen Verwaltungsakten" hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts erstreckt[2], sofern sie nicht zweifelsfrei inhaltlich begrenzt ist[3]. Die Erteilung der Prozessvollmacht schränkt das für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde durch § 122 Abs. 1 S. 3 AO eingeräumte Ermessen dahin gehend ein, dass die Bekanntgabe an den Stpfl. selbst stets ermessensfehlerhaft ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Finanzbehörde die Bestellung des Prozessbevollmächtigten bekannt ist[4]. Die Vollmachtsurkunde braucht dem FG nicht vorgelegt zu sein (s. BFH v. 5.5.1994, VI R 98/93, BStBl II 1994, 806; s. hierzu § 62 FGO Rz. 62; a. A. FG Baden-Württemberg v. 3.5.1994, 11 K 78/90, EFG 1995, 54).

 

Rz. 20

Bei fehlerhafter Bekanntgabe an den Stpfl. selbst ist im Hinblick auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtswirkung und, da eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, § 9 Abs. 2 VwZG nicht anzuwenden[5]. Die fehlerhafte Bekanntgabe wird demgemäß durch den tatsächlichen Zugang des "neuen Verwaltungsakts" bei dem Prozessbevollmächtigten geheilt[6].

 

Rz. 21

Ausreichend ist die einfache Bekanntgabe nach § 122 AO. Eine förmliche Zustellung des "neuen Verwaltungsakts" erfordert auch die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens nicht[7].

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