Rz. 6

Der Konzeption des § 68 FGO, wie auch des § 365 Abs. 3 AO, liegt der rechtstheoretische Ansatzpunkt der höchstrichterlichen Rspr. zugrunde[1]. Diese geht davon aus, dass der "neue Verwaltungsakt" (s. Rz. 3) den Regelungsinhalt des ursprünglichen Verwaltungsakts, also des "Erstbescheids"(s. Rz. 3), in sich aufnimmt, seine rechtliche Wirksamkeit[2] aber nicht abschließend beseitigt, sondern den Regelungsinhalt nur "suspendiert"[3]. Der Verfahrensgegenstand des "ersten" Klageverfahrens ist also rechtlich für die Dauer der Wirksamkeit des "neuen Verwaltungsakts" nur noch latent vorhanden[4].

 

Rz. 7

Bei diesem Ansatzpunkt bewirkt die Regelung des § 68 FGO, wie aus der Systematik des § 67 Abs. 1 Hs. 2 FGO deutlich wird, eine gesetzliche – objektive (s. § 67 FGO Rz. 5b) – Klageänderung, bei der an die Stelle der finanzbehördlichen Einwilligung oder der finanzgerichtlichen Entscheidung über die Sachdienlichkeit das objektive Merkmal der "Änderung" (s. Rz. 34) bzw. "Ersetzung" (s. Rz. 40) des "Erstbescheids" nach Erlass der Einspruchsentscheidung tritt (vgl. BFH v. 8.11.1971, GrS 9/70, BStBl II 1972, 219; BFH v. 11.12.1986, IV R 184/84, BStBl II 1987, 303; Spindler, DB 2001, 61, 65; Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 68 FGO Rz. 5; Kritik an der Bezeichnung z. B. bei v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 68 FGO Rz. 2). Der "neue Verwaltungsakt" wird hiernach zum alleinigen Verfahrensgegenstand (zur subjektiven Klageänderung s. Rz. 27a).

 

Rz. 8

§ 68 FGO ist i. d. S. auch als gesetzliche Klageerhebung zu sehen. § 68 FGO bewirkt, dass die Durchführung eines finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens gegen den zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen "Korrekturbescheid" nicht zulässig ist (s. Rz. 5). Die Vorschrift regelt damit zugleich eine Ausnahme zu § 44 FGO als gesetzliche "Sprungklage" (s. Rz. 5).

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