Rz. 3

Die Entscheidung über die Beschränkung erfolgt in Form eines Beschlusses durch den Senat, nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter (§ 60 FGO Rz. 46). Ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter nach § 6 FGO übertragen, so entscheidet auch dieser über die Beschränkung nach § 60a FGO (§ 60 FGO Rz. 46). Der Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO darf den Beschluss nicht erlassen, da er Dritte als Beizuladende betrifft, die ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter nicht erklärt haben[1].

 

Rz. 3a

Der Beschränkungsbeschluss kann in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens ergehen[2].

 

Rz. 3b

Inhalt des Beschränkungsbeschlusses ist die Aussage, dass nur solche Mitberechtigten beigeladen werden, die ihre Beiladung beantragen. Er muss außerdem aufzeigen, was für ein Verfahren unter welchem Aktenzeichen anhängig, warum die Beiladung notwendig ist. Eine weitergehende Begründung ist nicht geboten[3]. Im Übrigen ist das Steuergeheimnis zu beachten[4].

 

Rz. 3c

Der Beschluss bestimmt die Antragsfrist. Ausreichend ist die Bezeichnung des Zeitraums nach Erscheinen des elektronischen Bundesanzeigers (Rz. 4). Dieser hat mindestens drei Monate zu betragen (§ 60a S. 5 FGO). Bei der Veröffentlichung in den Tageszeitungen ist der Tag des Fristablaufs zu bezeichnen (§ 60a S. 6 FGO).

 

Rz. 3d

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 60a S. 2 FGO). Fehler des Beschränkungsbeschlusses stellen aber einen Revisionsgrund dar[5].

Das Gericht kann den Beschränkungsbeschluss wieder durch Beschluss aufheben, wenn er fehlerhaft ergangen ist bzw. die Voraussetzungen nachträglich entfallen sind[6].

[1] Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 13 m. w. N.; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 8.
[2] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 18.
[3] a. A. Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 16.
[4] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 13, 19; Brandis, in Tipke/Kruse , AO/FGO, § 60a FGO Rz. 7.
[5] Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 21; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 14; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 14.
[6] Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 23.

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