Rz. 43

Vor der "einfachen" Beiladung ist der Stpfl. zu hören (§ 60 Abs. 1 S. 2 FGO), wenn er am Verfahren als Hauptbeteiligter (Rz. 3) beteiligt (§ 57 FGO) ist. Hierdurch wird dem Interesse des Stpfl. an der Wahrung des Steuergeheimnisses Rechnung getragen (Rz. 6a)[1]. Er kann seine rechtlichen Interessen geltend machen, die im Rahmen der finanzgerichtlichen Ermessensausübung (Rz. 44) zu berücksichtigen sind.

Die Zustimmung des Beizuladenden ist nicht Voraussetzung der Beiladung[2]. Dessen Widerspruch gegen die Beiladung lässt diese regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft (Rz. 44) werden[3]. Bei der "notwendigen Beiladung" kann sich der Beizuladende nicht gegen die Beiladung wenden, selbst wenn die Klage gegen seinen ausdrücklichen Willen erhoben worden ist[4].

 

Rz. 43a

Die Anhörung der Finanzbehörde oder des Beizuladenden ist demgegenüber nicht zwingend erforderlich, aber insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) zulässig[5].

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