Rz. 23

Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart.[1] Personengesellschaften sind steuerrechtsfähig, wenn sie durch das jeweilige Steuergesetz in ihrer eigenen Rechtsstellung berührt werden, d. h. beispielsweise Umsatzsteuer[2] oder Gewerbesteuer[3] zu entrichten haben.

 

Rz. 24

Im Bereich der Einkommensteuer sind zwar nur die einzelnen natürlichen Personen Steuersubjekte.[4] Personengesellschaften sind jedoch als Subjekt der Einkünfteermittlung ebenfalls steuerrechtsfähig, wenn sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter die Merkmale eines Besteuerungstatbestands[5] verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind.[6] Besonderheiten ergeben sich insoweit für das Verfahren gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide von Einkünften. Auch wenn die Bescheide die Rechtsstellung der Feststellungsbeteiligten betreffen, begründet § 48 FGO für die Gesellschaft eine gesetzliche Prozessstandschaft.[7] Die Gesellschaft, vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer, nimmt die Rechte der Feststellungsbeteiligten als Prozesstandschafterin wahr. Die für die Gesellschaft nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten sind, abgesehen von den in § 48 FGO genannten Sonderfällen, dagegen nicht befugt, die steuerlichen Rechte der Feststellungsbeteiligten geltend zu machen. Personengesellschaften sind ferner steuerrechtsfähig im Hinblick auf die Durchführung einer Außenprüfung [8] zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung.[9]

 

Rz. 25

Selbständiges Steuersubjekt der Grunderwerbsteuer können neben natürlichen Personen auch Personenvereinigungen, wie insbesondere Personengesellschaften[10] und Erbengemeinschaften[11], sein.[12] Steuersubjekt bei der Erbschaftsteuer sind dagegen die (unbekannten) Erben und nicht die Erbengemeinschaft.[13]

 

Rz. 26

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Personengesellschaft wie die OHG und KG steuerrechtsfähig und insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren auch beteiligtenfähig.[14] War die GbR im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestands noch nicht entstanden, steht dies ihrer Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen, wenn sie vor Durchführung des Besteuerungsverfahrens gegründet wurde und der Bescheid gegen sie erlassen worden ist.[15]

Beteiligtenfähig ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung auch eine Grundstücksgemeinschaft, die nach außen als Vermieterin auftritt.[16]

 

Rz. 27

Nicht steuerrechtsfähig sind sog. Innengesellschaften, die im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung treten. In diesen Fällen bestehen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ausschließlich intern. Steuerrechtsfähig ist nur das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird. Dies gilt auch für die atypisch stille Gesellschaft.[17]

 

Rz. 28

Erlischt eine nicht durch Prozessbevollmächtigte vertretene zunächst steuerrechtsfähige Personenvereinigung ohne Liquidation, beispielsweise durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, tritt Verfahrensunterbrechung ein[18] und die Personenvereinigung verliert ihre Beteiligtenfähigkeit.[19] Durch die Umwandlung wurde die Personenvereinigung vollbeendet.[20] Das Verfahren kann von dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger aufgenommen werden. Im Prozess gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gehen die Beteiligtenfähigkeit und Prozessführungsbefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO indes nicht auf die Kapitalgesellschaft über. Klagebefugt sind in diesem Fall vielmehr die früheren Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft.[21] Im Verfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid hat der BFH dagegen die Kapitalgesellschaft, in die die erloschene Personengesellschaft umgewandelt worden ist, als beteiligtenfähige Rechtsnachfolgerin angesehen.[22]

Die Beteiligtenfähigkeit der Personengesellschaft endet auch dann, wenn die Personengesellschaft dadurch erlischt, dass alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft ausscheiden. In diesem Fall tritt der verbleibende Gesellschafter als deren Gesamtrechtsnachfolger kraft Gesetzes in den Prozess der erloschenen Gesellschaft ein.[23] In anderen Fällen hat ein Gesellschafterwechsel bei der Personenvereinigung keinen Einfluss auf deren Steuerrechtsfähigkeit.[24]

Im Übrigen tritt der Verlust der Steuerrechtsfähigkeit einer Personengesellschaft ebenso wie derjenige...

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