Rz. 3

§ 57 FGO regelt die Beteiligtenstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren und gilt entsprechend im Beschlussverfahren[1] sowie im Prozesskostenhilfeverfahren.[2]

 

Rz. 4

Die Beteiligtenstellung im Rechtsmittelverfahren ist gesondert geregelt.[3] Beteiligter im Revisionsverfahren kann nur sein, wer bereits im Klageverfahren beteiligt war.[4] Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision .[5] Die Beteiligtenstellung im Rechtsmittelverfahren setzt die tatsächliche Beteiligung in der Vorinstanz voraus. Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.[6] Wer in der ersten Instanz beteiligt war, richtet sich grundsätzlich nach dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung.[7] Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz überprüft werden.[8] Rechtsmittelbefugt ist daher nicht, wer zwar am Verfahren der Vorinstanz hätte beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt war.[9] Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn gerade die Beteiligtenstellung in der Vorinstanz streitig ist. In diesen Fällen gebietet es der effektive Rechtsschutz, auch denjenigen als rechtsmittelbefugt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein.[10]

Ist dagegen ein tatsächlich Beteiligter irrtümlich im Urteil der Vorinstanz nicht als solcher aufgeführt, steht das grundsätzlich weder einer Rechtsmitteleinlegung durch ihn noch seiner Beteiligung im Revisionsverfahren entgegen.[11] Seine unterlassene Benennung im finanzgerichtlichen Urteil kann vom BFH jederzeit als offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 FGO berichtigt werden[12], sofern die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt.[13] Die Richtigstellung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beteiligung im Rechtsmittelverfahren.[14] In Zweifelsfällen ist durch Auslegung beispielsweise anhand der Klageschrift und aus dem weiteren Klagevorbringen[15] zu ermitteln, ob eine andere als die im Rubrum genannte Person in der Vorinstanz tatsächlich beteiligt war und damit zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist.[16] Entscheidend ist, welche Person erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen sein soll.[17]

Bei einerFalschbezeichnung eines Beteiligten in der Revisionsbegründung, die nicht im Wege der Auslegung korrigiert werden kann, ist eine Richtigstellung durch den Revisionskläger nur innerhalb der Revisionsfrist zulässig; andernfalls ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.[18]

 

Rz. 5

Auch am Wiederaufnahmeverfahren[19] können nur Beteiligte des vorangegangenen Verfahrens bzw. deren Rechtsnachfolger beteiligt sein.[20] Denn die Auswechslung eines Beteiligten wäre eine Klageänderung, die nicht nur im Revisionsverfahren[21], sondern in jedem Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.

 

Rz. 6

Im Fall der Zurückweisung eines Bevollmächtigten[22] steht das Beschwerderecht aber neben den Beteiligten auch dem zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten zu.[23]

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