Rz. 38
§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO sieht als sicheren Übermittlungsweg die absenderbestätigte De-Mail vor. Hierfür muss sich der Nutzer gem. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel anmelden. Dies sind i. d. R. die Authentifizierung mit Wissen[1] zusammen mit der Authentifizierung durch Besitz.[2] Der Empfänger erhält dann von dem akkreditierten Dienstanbieter des Absenders eine Bestätigung, dass der Absender mit der Stufe "hoch" angemeldet war.[3] Dies erfolgt in Form einer PDF-Datei ("De_Mail_pruefprotokoll.pdf").
Rz. 39
Eine weitere Möglichkeit des Empfängers, die Absenderbestätigung zu prüfen, beschreibt Müller[4], da es bei De-Mail (noch) keinen Hinweis auf dem Transfervermerk gibt. Danach kann die Absenderbestätigung in der ".eml-Datei" festgestellt werden, die mit der De-Mail eingeht. Diese ".eml-Datei" lässt sich in Microsoft Outlook öffnen. Unter dem Reiter "Datei" lässt sich dann die Schaltfläche "Eigenschaften" öffnen. Dort befindet sich im unteren Bereich ein Text-Fenster "Internetkopfzeilen". Bei der dortigen Information "x-de-mail-authoritative" (bis dort scrollen) muss "yes" für absenderauthentifiziert stehen. Seht dort ein "no", ist das elektronische Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.
Rz. 40
Nutzer eines De-Mail-Kontos können natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder öffentliche Stellen sein.[5] Personen, die keinen eigenen sicheren Übermittlungsweg haben, können De-mail-Dienste als sicheren Übermittlungsweg nutzen. Allerdings hat sich der De-mail-Dienst nicht flächendeckend durchgesetzt.[6]
Rz. 41
De-Mail-Dienste bieten standardmäßig eine Transportverschlüsselung. Optional ist zudem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich.[7]
Rz. 42 – 44 einstweilen frei
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