Rz. 38

§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 FGO sieht als sicheren Übermittlungsweg die absenderbestätigte De-Mail vor. Hierfür muss sich der Nutzer gem. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz durch zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel anmelden. Dies sind i. d. R. die Authentifizierung mit Wissen[1] zusammen mit der Authentifizierung durch Besitz.[2] Der Empfänger erhält dann von dem akkreditierten Dienstanbieter des Absenders eine Bestätigung, dass der Absender mit der Stufe "hoch" angemeldet war.[3] Dies erfolgt in Form einer PDF-Datei ("De_Mail_pruefprotokoll.pdf").

 

Rz. 39

Eine weitere Möglichkeit des Empfängers, die Absenderbestätigung zu prüfen, beschreibt Müller[4], da es bei De-Mail (noch) keinen Hinweis auf dem Transfervermerk gibt. Danach kann die Absenderbestätigung in der ".eml-Datei" festgestellt werden, die mit der De-Mail eingeht. Diese ".eml-Datei" lässt sich in Microsoft Outlook öffnen. Unter dem Reiter "Datei" lässt sich dann die Schaltfläche "Eigenschaften" öffnen. Dort befindet sich im unteren Bereich ein Text-Fenster "Internetkopfzeilen". Bei der dortigen Information "x-de-mail-authoritative" (bis dort scrollen) muss "yes" für absenderauthentifiziert stehen. Seht dort ein "no", ist das elektronische Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

 

Rz. 40

Nutzer eines De-Mail-Kontos können natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder öffentliche Stellen sein.[5] Personen, die keinen eigenen sicheren Übermittlungsweg haben, können De-mail-Dienste als sicheren Übermittlungsweg nutzen. Allerdings hat sich der De-mail-Dienst nicht flächendeckend durchgesetzt.[6]

 

Rz. 41

De-Mail-Dienste bieten standardmäßig eine Transportverschlüsselung. Optional ist zudem eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung möglich.[7]

Rz. 42 – 44 einstweilen frei

[1] Benutzername und Passwort.
[2] Z.  B. Chipkarte mit eID-Funktion, wie Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, eID-Karte für Unionsbürger (§ 12 eID-Karte-Gesetz), Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 AufenthG oder eine Signaturkarte; USB-Gerät mit geschützter Authentifizierungsfunktion; One-Time-Password-Generator (OTP, Einmalpasswortverfahren).
[3] § 5 Abs. 5 S. 2f. De-Mail-Gesetz.
[4] Hessische Mitteilungen (Verbandszeitschrift des Hessischen Richterbundes) 1/2018, 11 (13) http://richterbund-hessen.de/wp-content/uploads/2018/06/HeMi-Ausgabe-1-2018.pdf.
[6] Vgl. z. B. das Teilnehmerverzeichnis ("Firmen", Behörden) auf https://www.de-mail.info/verzeichnis.html#; kritisch zur Bedeutung auch Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 25.
[7] Für weitere Informationen zur De-Mail s. https://de-mail.info.

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