Rz. 13

§ 52a Abs. 1 FGO statuiert seit dem 1.1.2018 den Grundsatz, dass elektronische Dokumente nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze bei Gericht eingereicht werden können. Der elektronische Zugang wird dabei im Vergleich zum bisherigen Recht erweitert. Was ein "elektronisches Dokument" ist, wird nicht definiert. Indes kann unter einem elektronischen Dokument "eine Datei, die auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist"[1], verstanden werden.Art. 3 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG[2] definiert als elektronisches Dokument jeden Inhalt, der in elektronischer Form gespeichert wird. Ein Telefax ist allerdings kein elektronisches Dokument i. S. d. § 52a FGO.[3]

 

Rz. 14

Gegenstand der elektronischen Übermittlung sind die in § 52a Abs. 1 FGO genannten Dokumente. Mit der seit 1.1.2020 geltenden Formulierung "als elektronische Dokumente"[4] wurde klargestellt, dass Schriftsätze und Anlagen als separate Dokumente übermittelt werden können.[5] Zu den elektronischen Dokumenten gehören sowohl bestimmende[6] als auch vorbereitende[7] Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter. § 52a FGO beschränkt die Einreichung elektronischer Dokumente danach nicht auf Dokumente der Beteiligten, so wie noch § 52a FGO a. F. Es kommen daher auch Dokumente von Zeugen oder Sachverständigen in Betracht.[8] Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um schriftlich einzureichende Dokumente handelt. Dies bedeutet, dass § 52a FGO auf Dokumente gerichtet ist, für die die Schriftform vorgeschrieben ist.[9] Sind Dokumente zu Beweiszwecken vorzulegen, gilt § 52a FGO für deren Einreichung nicht.[10]

 

Rz. 15

Da § 52a Abs. 1 FGO nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht regelt, ist § 52a FGO nicht anwendbar, wenn das Gericht mit den Beteiligten oder Dritten elektronisch kommuniziert. Die elektronische Übermittlung durch das Gericht kann bspw. nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 173 ZPO[11] erfolgen oder über einen elektronischen "Zugang" des Empfängers, wenn der Empfänger einen solchen eröffnet hat.[12]

 

Rz. 16

Eine einfache E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 52a FGO.[13] Damit kann auch eine Klage nicht per E-Mail elektronisch erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail gem. § 47 Abs. 2 FGO beim FA angebracht wird, auch wenn per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann. Anderenfalls würden die Regelungen des § 52a FGO umgangen werden können.[14] Schmieszek[15] versteht die Übermittlung in elektronischer Form als Unterform der Schriftform. Dann ist ein Schriftsatz, der im Original unterzeichnet, sodann eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wurde, erst dann schriftlich bei Gericht eingereicht, sobald dem Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt.[16] Wird die Übermittlung in elektronischer Form hingegen als eigenständige Übermittlungsform verstanden[17], dürfte nach Schmieszek[18] keine wirksame Einreichung vorliegen. Von der Erhebung einer Klage mittels E-Mail mit PDF-Datei im Anhang ist abzuraten.[19]

[1] So Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 50 m.  w. N.; s. Rz. 7.
[2] eIDAS-Verordnung, Abl. (EU) Nr. L 257/73 v. 28.8.2014.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 6; Hessisches FG v. 6.12.2018, 4 K 1880/14, HI13019369; Sächsisches OVG v. 9.7.2019, 5 A 327/19, NVwZ-RR 2020, 92; a. A. VG Dresden v. 21.11.2017, 2 K 2108/16 und VG Dresden v. 2.10.2018, 2 K 302/18, NVwZ 2019, 93.
[4] Art. 7 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2633.
[5] BT-Drs. 19/15167, 29 zur gleichlautenden Änderung von § 130a ZPO.
[6] § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO und § 121 FGO; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 4, 12; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 2.
[8] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 3; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 7.
[9] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 21; a. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 10 und Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 51.
[10] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 2; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 5, 12; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 25.
[11] Eingefügt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl I 2021, 4607, in Kraft seit 1.1.2022.
[12] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 8; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 1.
[13] Gräber/Stapperfend, FGO...

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