Rz. 30

Ablehnungsgründe können sich daher zunächst aus der persönlichen Beziehung des Richters zum Verfahrensgegenstand oder zu einem Beteiligten ergeben. Dies können freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen des Richters zu einem der Beteiligten oder zum Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten sein. Gleiches gilt im umgekehrten Falle eines feindseligen oder spannungsgeladenen Verhältnisses. So führt z. B. die Ehe oder Lebenspartnerschaft oder ein Verwandtschaftsverhältnis der Gerichtsperson mit anderen Verfahrensteilnehmern als den Beteiligten nicht zur Ausschließung der Gerichtsperson nach § 41 Nr. 2 und Nr. 2a sowie Nr. 3 ZPO, kann aber Grund für die Besorgnis der Befangenheit sein.

 

Rz. 31

Der Befangenheitsgrund muss dabei grundsätzlich in Bezug auf einen Prozessbeteiligten gegeben sein. Lassen Gründe in der Person eines anderen als des Beteiligten die Unvoreingenommenheit des Richters zweifelhaft erscheinen, ergibt sich für den Beteiligten hieraus nur dann ein Ablehnungsrecht, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zum Dritten auf die innere Einstellung des Richters zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt.[1] Derartige Gründe sind grundsätzlich auch bei Bestehen einer besonderen Beziehung zwischen Richter und Zeugen denkbar, wenn bei den objektiv gegebenen Umständen der Eindruck entstehen könnte, dass die Würdigung der Zeugenaussage nicht allein nach objektiven Umständen erfolgt.[2] Ein kollegiales Verhältnis allein rechtfertigt aber die Annahme der Befangenheit noch nicht, weder in Bezug auf einen Beteiligten, noch in Bezug auf einen Zeugen. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einem größeren Kollegialgericht; anders kann es aber sein aufgrund einer engeren Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern eines Spruchkörpers oder in kleineren Kollegialgerichten. Auch die Mitwirkung des Ehegatten oder Lebenspartners eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen Kollegialentscheidung stellt nicht generell einen Ablehnungsgrund im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar.[3] Entscheidend sind in all diesen Fällen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

 

Rz. 32

Offen gelassen hat der BFH, ob die enge Freundschaft eines Richters mit dem in der Sache tätigen Prozessbevollmächtigten als solche einen Befangenheitsgrund darstellen kann oder ob weitere Umstände hinzutreten müssen; die Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Richter mit einem Mitglied der bevollmächtigten Sozietät freundschaftlich verbunden ist, das in der rechtshängigen Sache selbst nicht tätig ist.[4] Auch die frühere gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines ehemaligen Richters, der nunmehr im anhängigen Verfahren Prozessbevollmächtigter ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn kein engeres persönliches Verhältnis zwischen ihnen besteht.[5] Auch ein gemeinsam ausgeübter Sport während der gemeinsamen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und einem Richter kann nur ausnahmsweise die Ablehnung dieses Richters durch den Beteiligten begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Prozessbevollmächtigten auch im Verhältnis zum Beteiligten in Erscheinung getreten ist.[6] Dementsprechend können Spannungen oder Meinungsverschiedenheiten, die in Verfahren anderer Kläger zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Richter aufgetreten sind, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters gegenüber den durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägern des anhängigen Verfahrens nur begründen, wenn eine ablehnende Einstellung des Richters auch im vorliegenden Verfahren in Erscheinung getreten ist.[7] Sachliche Meinungsverschiedenheiten in Fragen der richterlichen Prozessführung reichen hierfür ebenso wenig aus[8] wie freimütige oder saloppe Formulierungen.[9]

 

Rz. 33

Nach § 51 Abs. 3 FGO ist die Besorgnis der Befangenheit stets begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung der Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Unter Vertretung einer Körperschaft ist das Organ zu verstehen, das die Körperschaft nach außen vertritt. Richter können aber nicht unter Hinweis auf § 51 Abs. 3 FGO allein mit der Begründung als befangen abgelehnt werden, sie hätten zu irgendeinem Zeitpunkt als Beamte der Finanzverwaltung angehört. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind nur solche Personen gemeint, die der "Vertretung" einer Körperschaft angehört haben. In der Gesetzessprache ist unter "Vertretung" bei Körperschaften das Organ zu verstehen, das die Körperschaft nach außen vertritt, also mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Körperschaft zu handeln befugt ist.[10] Hierunter fallen daher nur solche Richter, die z. B. als Minister den Bund oder ein Land vertreten oder eine entsprechende Funktion in einer Gemeinde ausgeübt oder die zum Vorstand einer an dem ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge