Rz. 49

Mit einer allgemeinen Leistungsklage können die nachfolgenden Ansprüche auf Vornahme einer schlichten Verwaltungshandlung erwirkt werden. Allerdings kann sich ggf. der oben genannte Meinungsstreit (Rz. 45) auswirken und – sofern das begehrte Verhalten vom FA durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist – nach der BFH-Rechtsprechung eine Verpflichtungsklage zu erheben sein.[1]

  • Akteneinsicht während des Verwaltungs- oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[2];
  • Änderung der Adressatenfolge bei Zusammenveranlagung von Eheleuten[3];
  • Auskünfte[4]; insbesondere zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage[5], zur Berichtigung einer falschen Auskunft[6], wegen einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit[7], zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen[8] an die Gemeinde zur Festsetzung der Gewerbesteuer.[9]
  • Auszug aus dem steuerlichen Erhebungskonto[10];
  • Einwilligung in die Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrags[11];
  • Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung[12];
  • Erteilung eines Betriebsprüfungsberichts[13] und einer Prüferbilanz[14] sowie die Abhaltung einer Schlussbesprechung[15];
  • Herausgabe von Unterlagen und von Originalbelegen[16];
  • Entfernung von Vorgängen aus den Akten[17];
  • Rücknahme eines vom FA gestellten Insolvenzantrags.[18] Das Rechtsschutzbedürfnis für die Rücknahme des Insolvenzantrags ist allerdings nur so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.[19]
  • Rücknahme eines Beitreibungsersuchens[20];
  • Erteilung einer innerdienstlichen Weisung[21];
  • Aufnahme von Verhandlungen über die Herstellung des Einvernehmens über gegenseitige Steuerbefreiungen mit einem ausländischen Staat.[22]
 

Rz. 50

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen wird auf die Ausführungen zu Rz. 44 verwiesen.

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen i. S. des § 236 AO ist allerdings die unmittelbare Erhebung einer Leistungsklage zulässig, da der Zahlung von Prozesszinsen kein Verwaltungsakt vorauszugehen hat.[23] Fehlt allerdings die vorhergehende Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Behörde, besteht für ein auf Zahlung von Prozesszinsen gerichtetes Leistungsbegehren kein Rechtsschutzinteresse, weil Behörden ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen im Allgemeinen von sich aus nachkommen.[24] Zwar kann die Klage auf Zahlung von Prozesszinsen mit einer Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid oder einer Verpflichtungsklage nach § 100 Abs. 4 FGO verbunden werden. Dennoch fehlt auch einem solchen Leistungsbegehren das Rechtsschutzinteresse, weil die Finanzbehörden erst auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet sind.[25]

 

Rz. 51

Eine Leistungsklage auf Rücknahme der einer Gewerbebehörde bereits erteilten Auskunft des FA über die Höhe der Steuerrückstände respektive der Anregung auf Gewerbeuntersagung dürfte hingegen unzulässig sein.[26] Insoweit dürfte es schon an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, weil mit der Leistungsklage nicht die Wiederherstellung der Rechtsposition erreicht werden kann, die vor Erteilung der Auskunft bestand. Die Kenntnis, die der Auskunftsempfänger durch die Auskunft erlangt hat, könnte durch eine Rücknahme der Auskunft nicht rückgängig gemacht werden. Würde die Klage über die Rücknahme der Auskunft hinaus auf Folgenbeseitigung zielen, wäre sie, weil auf etwas Unmögliches gerichtet, unzulässig. Denn das FA könnte die durch die Auskunft erlangte Kenntnis des Auskunftsempfängers nicht rückgängig machen.[27] Insoweit kommt aber eine Klage auf Feststellung einer Verletzung des Steuergeheimnisses aufgrund der Offenbarung der Steuerschulden gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde in Betracht.[28]

[2] FG des Saarlandes v. 4.11.1994, 1 K 151/94, EFG 1995, 156; Niedersächsisches FG v. 8.12.1992, I 368/89, EFG 1993, 531.
[4] FG Köln v. 23.8.1991, 13 K 3592/89, EFG 1992, 159.
[6] Schleswig-Holsteinisches FG v. 8.10.1980, I 100/80, EFG 1981, 403.
[11] FG Düsseldorf v. 23.6.1976, VIII 512/74 S, EFG 1977, 31.
[13] FG Rheinland-Pfalz v. 6.1.1992, 5 K 1050/89, EFG 1992, 312 wonach der Stpfl. allerdings kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abfassung eines derartigen Berichts hat.
[14] FG Baden-Württemberg v. 9.4.1987, III K 272/86, DStZ/E 1977, 379.
[15] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 24.
[16] Gräber/Teller, FGO, 9...

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