Rz. 39a

Mit der Verpflichtungsklage kann z. B. erreicht werden:

  • der Erlass eines Steuerbescheids[1] oder eines Feststellungsbescheids[2];
  • die Anpassung der Vorauszahlungen[3];
  • die Zustimmung zu einer Steueranmeldung[4];
  • die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 EStG[5];
  • der Wechsel der Veranlagungsart bei der ESt nach den §§ 26-26b EStG [6];
  • die Korrektur eines Steuerbescheids oder anderen Verwaltungsakts[7]; bzw. die Korrektur des Folgebescheids bei Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheids (Erlass eines Änderungsbescheids).[8]
  • die Festsetzung von Zinsen[9] bzw. der Ausspruch eines Zinsverzichts nach § 234 Abs. 2 AO [10];
  • die Erteilung einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO [11];
  • die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.[12] Es besteht allerdings kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft.[13]
  • die Erteilung einer LSt-Anrufungsauskunft bzw. Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG[14];
  • die Bekanntgabe eines noch nicht wirksam bekannt gegebenen Steuerbescheids, z. B. an den ausgeschiedenen Gesellschafter, da dies rechtlich den Erlass eines Verwaltungsakts bedeutet.[15] Wird indes nur die Übersendung eines bereits wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakts begehrt, so ist die sonstige Leistungsklage gegeben, da dies nur die Zusendung eines Schriftstücks ist;
  • die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO (Rz. 44);
  • die Gewährung von Kindergeld.[16]

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