Rz. 19

Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ganz oder teilwiese ablehnt, hat zwar selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts. Dagegen ist an sich auch eine Anfechtungsklage denkbar. Sie würde jedoch nur zur Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts führen. Soweit der Kläger jedoch weiterhin den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erreichen will, liegt auch in den Ablehnungsfällen eine Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 2. Alt FGO vor, die die Anfechtungsklage absorbiert, wenn es um die Anfechtung einer Ablehnung geht.[1] Die Verpflichtungsklage ist insoweit nicht nur auf den Ausspruch der Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts gerichtet, sondern zugleich auch auf Beseitigung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung. Im Erfolgsfall wird der ablehnende Verwaltungsakt nebst zugehöriger Einspruchsentscheidung aufgehoben.[2]

 

Rz. 20

Der Kläger kann sich aber auf eine isolierte Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Ablehnung beschränken, da es ihm überlassen ist, ob er lediglich die Aufhebung oder den Ausspruch der Verpflichtung oder den Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts begehrt.[3]

 

Rz. 21

Im Zusammenhang mit der Ablehnung von Bescheiden i. S. des § 100 Abs. 2 S. 1 FGO, die einen Geldbetrag festsetzen oder eine darauf bezogene Feststellung treffen, kommt der Einordnung als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage insbesondere für die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zu.[4] Sofern die Finanzbehörde in dem Verwaltungsakt eine materiell-rechtlich bezifferte Regelung über den Geldbetrag trifft und der Stpfl. ebenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Betrags zu seinen Gunsten begehrt, ist nach h. A. die Anfechtungsklage in Gestalt der Abänderungsklage statthaft.[5] Im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden gilt dies ebenfalls ungeachtet dessen, ob dies im Feststellungsbescheid mit einer Nullfeststellung oder durch ein Unterbleiben der entsprechenden Feststellung zum Ausdruck kommt. Solange der Kläger gegen die aus sachlichen Gründen erfolgte Ablehnung der begehrten Feststellung Klage erhebt, ist die Anfechtungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage vorrangig.[6] Demgegenüber ist nach überwiegender Auffassung die Verpflichtungsklage (Rz. 33) statthaft, wenn die Finanzbehörde den Erlass des beantragten Geldbescheids aus formellen Gründen ablehnt, weil z. B. keine taugliche Änderungsvorschrift nach den §§ 172ff. AO greift oder die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.[7] Dasselbe gilt im Hinblick auf die finanzgerichtliche Prüfungskompetenz auch für Ermessensentscheidungen (Rz. 37).

 

Rz. 22

In Fällen, in denen die Finanzbehörden einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt aufhabt, muss gegen den Aufhebungsbescheid eine Anfechtungsklage erhoben werden. Nach Aufhebung der Aufhebung tritt der ursprüngliche, begünstigende Verwaltungsakt automatisch wieder in Kraft.[8] Daher ist auch die gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und auf Weitergewährung des Kindergeldes gerichtete Klage eine Anfechtungsklage.[9]

[1] BFH v. 12.3.1970, IV 7/65, BStBl II 1970, 625.
[2] Braun, in HHSp, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 85.
[3] BFH v. 28.11.1974, V R 98/70, BStBl II 1975, 300; BFH v. 26.10.1976, VII R 57/73, BStBl II 1977, 36; BFH v. 18.12.1973, VII R 101/69, BStBl II 1974, 319; so auch Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 14; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 40 Rz. 26; Braun, in HHSp, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 91 m. w. N.; zu den außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit bestehenden Auffassungen s. Braun, in HHSp, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 88-89.
[5] Rz. 13; BFH v. 20.12.2000, III R 17/97, BFH/NV 2001, 914; zum Meinungsstreit: v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 81-89 m. w. N.; Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 40 Rz. 18.
[8] BFH v. 20.3.2007, VII B 173/06, BFH/NV 2007, 1382; BFH v. 9.12.2004, VIII R 16/03, BStBl II 2006, 346; FG Berlin-Brandenburg v. 11.3.2010, 13 K 324/06, EFG 2010, 1148; vgl. auch Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 AO Rz. 33; Güroff, in Gosch, AO/FGO, § 124 AO Rz. 13.1; zu den Besonderheiten bei Vorauszahlungsbescheiden s. Güroff, in Gosch, AO/FGO, § 124 AO Rz. 14.2.

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