Rz. 15

Ein erkannter Fehler in der Anwendung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans (Rz. 10) hat eine formlose Abgabe der Sache von einem zum anderen Senat des FG ohne Anhörung der Beteiligten zur Folge.[1]

 

Rz. 16

Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, auch der ehrenamtlichen Richter[2], bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung (Rz. 3). Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters führt allerdings nur dann zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i. S. d. § 119 Nr. 1 FGO, wenn in grober Weise willkürlich gegen den Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan verstoßen wird.[3] Ein solcher Verstoß stellt einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO dar.[4] Ein solcher Verfahrensfehler muss, wenn er tatsächlich vorliegt, nach § 119 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG gem. § 116 Abs. 6 FGO führen.[5]

Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, kann es in diesem Fall mit der Nichtigkeitsklage wieder außer Kraft gesetzt werden.[6]

 

Rz. 16a

Ein in grober Weise willkürlicher Verstoß ist nur dann anzunehmen, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder Erwägungen angenommen hat[7], wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist.[8]

 

Rz. 17

Die Besetzungsrüge kann aber nicht auf Verdacht erhoben, sondern muss substanziiert werden.[9] Die Vermutung eines Verstoßes reicht als Begründung nicht[10], es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung dargelegt werden.[11] Hierzu müssen ggf. vom Revisionsführer oder Kläger eigene Ermittlungen[12] angestellt werden, um auf der Grundlage der eingesehenen Regelung (Rz. 12a) über die Geschäftsverteilung Tatsachen für den Verstoß vortragen zu können.[13] Die Rüge, ein nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG-Senats zuständiger Richter habe an der Entscheidung nicht mitgewirkt, erfordert die Angabe, welche Richter zur Entscheidung berufen waren.[14]

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