Rz. 5

Nach § 36 Nr. 2 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 128133 FGO auch über "Beschwerden gegen andere Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters". Insoweit ist der BFH gem. § 128 Abs. 1 FGO ausdrücklich nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide berufen, sodass eine Beschwerde gegen einen Beschluss des BFH, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen wurde, nicht statthaft ist.[1] Denn gegen Entscheidungen des BFH ist weder eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO noch eine außerordentliche Beschwerde eröffnet.[2] Als Rechtsbehelfe kommen allenfalls die Anhörungsrüge[3] und die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung, sofern diese neben der Anhörungsrüge für statthaft angesehen wird[4], in Betracht.[5]

 

Rz. 6

Soweit demnach die Begründung der funktionellen Zuständigkeit des BFH nach § 36 Nr. 2 FGO die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 128 FGO erfordert, ist zu beachten, dass gem. § 128 Abs. 2 FGO bestimmte Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse der FG von der Überprüfung durch eine Beschwerde beim BFH ausgeschlossen sind.[6] Auch eine Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO oder über die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO richtet, ist gem. § 128 Abs. 3 FGO nur statthaft, wenn die Beschwerde in der Entscheidung des FG zugelassen wurde. In Streitigkeiten über die Kosten ist gem. § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Unstatthafte Beschwerden sind vom BFH als unzulässig zu verwerfen.[7]

 

Rz. 7

Wird zunächst nach § 129 Abs. 1 FGO gegen eine Entscheidung des FG bei diesem die Beschwerde eingelegt, hat das FG in allen anderen Fällen als der Nichtabhilfe die Beschwerde dem BFH gem. § 130 Abs. 1 Hs. 2 FGO unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.[8] Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde vor Weiterleitung an den BFH zurückgenommen wurde.[9]

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