Rz. 1

Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine durch Art. 97 GG garantierte Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die Unabhängigkeit des Richters findet jedoch ihre Grenzen, wenn der Justizgewährleistungsanspruch des rechtssuchenden Bürgers[1] durch nicht sachgemäßes Verhalten des Richters nicht mehr garantiert ist. Hier hat der Präsident des FG bzw. des BFH im Rahmen der Dienstaufsicht zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner Aufgaben oder zu einem angemessenen Verhalten gegenüber Beteiligten und Zeugen anzuhalten.

 

Rz. 2

Weisungsgebundenheit und damit verbunden eine umfassendere Dienstaufsicht besteht demgegenüber im Bereich der gerichtsverwaltenden Tätigkeit, wenn und soweit sie einem Richter übertragen worden ist, z. B. im Bereich der Referendarausbildung oder bei Prüfungen.[2] Keine Weisungsgebundenheit besteht hingegen im Rahmen der Tätigkeit bei der richterlichen Selbstverwaltung im Präsidium.[3]

Die Dienstaufsicht erstreckt sich nicht auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters.[4]

 

Rz. 3

§ 26 DRiG gilt nicht für ehrenamtliche Richter.[5] Diese unterliegen nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten. Bei Fehlverhalten sind sie nach § 21 FGO von ihrem Amt zu entbinden.

[2] BGH v. 8.5.1990, RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426; vgl. § 4 Abs. 2 DRiG.
[3] BGH v. 14.9.1990, RiZ (R) 3/90, NJW 1991, 423.

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