Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 9 des Gesetzes v. 20.12.1974[1] aufgehoben. Die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt nunmehr nach § 45 Abs. 2 bis 8 DRiG.[2]

 
Hinweis

Auszug aus § 45 DRiG in der Fassung vom 8.6.2017:

§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

...

(2) 1Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. 2Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. 3Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(3) 1Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 3Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(4) 1Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

2Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(6) 1Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,

die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

2Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.

(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.

...

 

Rz. 2

Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit können ihr Amt erst nach Ablegung des Eides[3] oder des Gelöbnisses[4] ausüben. Bei Verstoß gegen dieses Gebot liegt ein Pflichtenverstoß vor, der nach § 30 FGO geahndet werden kann; bei beharrlichem Verstoß ist der ehrenamtliche Richter gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FGO vom Amt zu entbinden.

Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Senats[5] oder seinem Vertreter[6] in öffentlicher Sitzung. Der Senat muss vollständig anwesend sein. Die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter erfolgt jeweils einzeln; einer Heranziehung schon vereidigter ehrenamtlicher Richter[7] bedarf es nicht.[8]

 

Rz. 3

Bei der Mitwirkung eines nicht vereidigten ehrenamtlichen Richters ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt; die spätere Nachholung einer Vereidigung wirkt nicht zurück.[9] In diesem Fall sind die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision möglich.[10] Möglich ist auch eine Nichtigkeitsklage.[11] Bei Willkür kommt auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Rz. 4

Bei Nichteinhaltung von bloßen Förmlichkeiten (Unterlassen der Protokollierung, Nichtheben der rechten Hand, Vereidigung in nichtöffentlicher Sitzung) ist die Vereidigung nicht unwirksam; die unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ergangene Entscheidung nicht aufzuheben.[12]

[1] BGBl I 1974, 3868.
[2] BGBl I 1972, 713, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2019, BGBl I 2019, 1755.
[8] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 28 Rz. 3f.
[10] Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 28 FGO Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge