Rz. 1

Die in § 19 FGO genannten Personen können nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, da die Mitwirkung der dort genannten Funktionsträger der Legislative und Exekutive[1] mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltentrennung[2] kollidieren würde bzw. der Gesetzgeber die Gefahr einer Interessenkollision sieht:[3]

  • § 19 Nr. 1 FGO: Die Aufzählung ist abschließend. Es können also Mitglieder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. von Stadträten, Kreistagen, Berufskammern usw.) zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
  • § 19 Nr. 2 FGO: Die Vorschrift meint nur die Berufsrichter aller Gerichtszweige; nicht erfasst sind die im Ruhestand befindlichen oder ehrenamtlichen Richter.
  • § 19 Nr. 3 FGO: Ausgeschlossen sind nur aktive Beamte und nur solche, die in der Steuerverwaltung i. e. S. tätig sind, also nicht diejenigen Mitarbeiter in einer Abteilung der Finanzbehörde oder des Finanzministeriums, die nicht mit der Besteuerung befasst sind, wie z. B. die Bundesvermögensverwaltung. Das FG ist auch nicht fehlerhaft besetzt, wenn an seiner Entscheidung ein nicht mehr in der Finanzverwaltung und auch nicht als Steuerberater[4] Tätiger mitwirkt.[5]
  • § 19 Nr. 4 FGO: Ausgeschlossen sind aktive Soldaten. Der Sinn dieser Regelung bleibt dunkel, da hier kein Interessenkonflikt erkennbar ist.
  • § 19 Nr. 5 FGO: Es ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt selbstständig oder im Angestelltenverhältnis tätig ist.
 

Rz. 2

Entgegen § 19 FGO zu ehrenamtlichen Richtern berufene Personen sind von ihrem Amt zu entbinden.[6] Das Gleiche gilt, wenn während ihrer Amtszeit als ehrenamtliche Richter eine der Voraussetzungen des § 19 FGO eintritt. Die Ausschließung von der Berufung führt aber nicht zugleich zum Ausschluss vom Richteramt. Hat ein solcher Richter an einem Urteil mitgewirkt, ist das Gericht bis zu seiner Entbindung vom Richteramt dennoch nicht unvorschriftsmäßig besetzt und deshalb ein Revisionsgrund nicht gegeben.[7] Ist der ehrenamtliche Richter allerdings bereits wirksam nach § 21 Abs. 3 FGO durch Beschluss von seinem Amt entbunden worden, beruht eine gleichwohl unter seiner Mitwirkung getroffene Entscheidung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel und ist auf die Revision hin aufzuheben.[8]

[5] BFH v. 28.11.2008, VIII B 228/07, n. v., Haufe-Index HI2098480.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 FGO Rz. 4; Schmid, in HHSp, AO/FGO, § 19 FGO Rz. 12.

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