Rz. 1

Die Ernennung auf Lebenszeit sichert einem Richter die persönliche Unabhängigkeit.[1] Richter auf Lebenszeit können nur aus den in Art. 97 Abs. 2 GG genannten Gründen entlassen, ihres Amtes enthoben oder in den Ruhestand versetzt werden.[2] Das trifft auf den Richter auf Probe und den Richter kraft Auftrags nur eingeschränkt zu, weil sie nicht i. S. d. Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG "endgültig" angestellt sind. Eine Entlassung dieser Personen ist nach Maßgabe der §§ 22 und 23 DRiG möglich.[3]

 

Rz. 2

Richter auf Probe[4] und Richter kraft Auftrags[5] können nur beim FG, aufgrund § 28 Abs. 1 DRiG jedoch nicht beim BFH eingesetzt werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Richter auf Probe sollen während ihrer Probezeit nachweisen, dass sie für eine Anstellung auf Lebenszeit geeignet sind. Richter kraft Auftrags sind Verwaltungsbeamte, die bereits auf Zeit oder Lebenszeit angestellt und für die Übernahme als Richter vorgesehen sind. Spätestens fünf Jahre nach der Ernennung als Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung als Richter kraft Auftrags hat die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu erfolgen, wenn sich der Richter als geeignet erwiesen hat.

Es darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.[6] Gleichwohl kann der Richter auf Probe oder kraft Auftrags als Einzelrichter[7] tätig werden.[8]

Der Vorsitzende muss stets Richter auf Lebenszeit sein.[9]

 

Rz. 3

Bei Verstoß gegen § 15 FGO vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 14 FGO Rz. 4.

[3] Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 97 Rz. 2.
[8] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 15 Rz. 2.

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