Rz. 16

Abs. 4 erklärt außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen nur dann für erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Es entspricht im Allgemeinen der Billigkeit, dem obsiegenden Beigeladenen jedenfalls dann Kostenerstattung zu gewähren, wenn er das Verfahren gefördert und/oder Anträge gestellt hat, denn er hat damit auch das Kostenrisiko für den Fall seines Unterliegens getragen[1]. Hat er dagegen kein eigenes Kostenrisiko getragen und auch nicht den Kläger unterstützt, entspricht es nicht der Billigkeit, dass der unterliegende Beteiligte oder die Staatskasse dessen außergerichtlichen Kosten trägt[2]. Hat er dagegen das Verfahren durch eigene Ausführungen gefördert, sind die ihm entstandenen Kosten in aller Regel zu erstatten, auch wenn er keinen eigenen Antrag gestellt hat[3].

Andererseits sind die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn eine Beiladung nicht geboten war[4] oder die Beiladung auf Antrag des FA nach § 174 Abs. 5 AO erfolgt ist[5]. Die Entscheidung nach Abs. 4 ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung[6], die auch ohne Antrag zu treffen ist. Unterbleibt eine Entscheidung, ist das Urteil auf Antrag nach § 109 FGO zu ergänzen[7].

Etwas anderes gilt im Fall eines Beitritts. Anders als bei einer Beiladung beruht der Beitritt stets auf einer Entscheidung des Beigetretenen. Das Gesetz sieht hier keine Rechtsgrundlage für einen Kostenausspruch zugunsten des Beigetretenen vor[8]. Die Kostenentscheidung bildet eine ausreichende Grundlage für die Erstattung der dem Beigetretenen entstandenen Aufwendungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu entscheiden, welche Kosten erstattungsfähig sind.

§ 139 Abs. 4 FGO gilt entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des Beigetretenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat[9]. Einen Anspruch auf Kostenerstattung hat er aber nur, wenn er Anträge gestellt oder das Verfahren auf andere Weise gefördert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge