Rz. 1

Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2.

Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht[1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Kostenschuldner und damit kostenpflichtig sein.[2]

So ist Schuldner der Gerichtskosten im Verfahren vor den FG (wie auch vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten) zunächst derjenige, der das Verfahren dieser Instanz beantragt hat[3], sodann derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung[4] die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.[5]

Unabhängig von der Kostentragungspflicht nach §§ 135ff. FGO haften die Kostenschuldner als Gesamtschuldner, sodass sich die Gerichtskasse wegen der Gerichtskosten auch dann an den obsiegenden Beteiligten halten kann, wenn dem anderen die Verfahrenskosten durch Kostenentscheidung auferlegt worden sind.[6] Dieser Fall ist jedoch im Verfahren vor den FG kaum denkbar, da sich die Gerichtskasse nur dann an den obsiegenden Beteiligten halten kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Prozessgegners ohne Erfolg geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht; denn die Finanzbehörde ist gerichtsgebührenfrei.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge